Rechtstipp + Finanzen
Entschädigung bei Bauzeitverzögerungen
Über § 642 BGB werden wartezeitbedingte Mehrkosten des Auftragnehmers entschädigt, die er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte. Zur Anspruchsdarstellung muss konkret vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Witterungsbedingte Verlängerungen der Bauzeit begründen keinen Entschädigungsanspruch (Kammergericht, Urteil vom 28.05.2013 – 7 U 12/12).
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Das klagende Bauunternehmen begehrt von dem beklagten Auftraggeber Entschädigung nach § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerungen an dem Bauvorhaben Grundsanierung des Bürogebäudes des Deutschen Bundestages und der unterirdischen Anbindung.
Der Auftragnehmer war unter Einbeziehung der VOB/B gemäß Auftrag der Beklagten vom 12.06.2009 mit Arbeiten in drei Bauabschnitten beauftragt. Als Baubeginn war vertraglich der 15.06.2009 vereinbart. Nach Auftragserteilung wurde von der Bauüberwachung des Auftraggebers ein abweichender Bauablaufplan mit einem erst zum 31.08.2009 möglichen Arbeitsbeginn überreicht.
Der Auftragnehmer stützt den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf insgesamt vier Störungskomplexe – u.a. Störungskomplex 1 (verspätete Übergabe der Baugrube), Störungskomplex 2 (fehlende/unzureichende Ausführungsplanung) und Störungskomplex 4 (Witterung).
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Das Kammergericht gibt der Berufung und dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers gemäß § 642 BGB teilweise (in Höhe von fast 30 %) statt.
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Da der von der Bauüberwachung nach Auftragserteilung übergebene Bauablaufplan nicht beidseitig von den Parteien vereinbart war, bleibt der vertraglich festgelegte Baubeginn am 15.06.2009 maßgeblich. Nach Auffassung des Kammergerichts genügt angesichts der zu diesem Zeitpunkt wegen ausstehender Vorunternehmerleistungen nicht zur Verfügung stehenden Baugrube eine Behinderungsanzeige gemäß §§ 6 Nr. 6 Satz 2 VOB/B (a.F.), 642 BGB. Ein gesondertes Leistungsangebot (z. B. durch Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte auf der Baustelle!) ist wegen des kalendermäßig bestimmten Leistungsbeginns nach § 296 BGB entbehrlich. Als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Annahmeverzuges stellt das Kammergericht daher auf die Übermittlung der Behinderungsanzeige ab.
Bei der Berechnung der relevanten Bauzeitverzögerung stellt das Kammergericht zunächst zutreffend klar, dass die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB ebenfalls eine baubetriebliche Darstellung des Vergleichs zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf erfordert. Auf der Grundlage eines vorgelegten baubetrieblichen Gutachtens und entsprechenden Darlegungen in den Prozessschriftsätzen nimmt das Kammergericht sodann eine Mindestschätzung der Verzögerungen u.a. für die Störungskomplexe 1 und 2 gemäß § 287 ZPO vor.
Denn diese Vorschrift ist auch anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen zu einer Gesamtverzögerung der Fertigstellung des Bauwerks geführt haben (BGH, BauR 2005, 861). Das Kammergericht gelangt so zu einer geschätzten entschädigungsrelevanten Gesamtverzögerung des Bauablaufs von 3,9 Monaten.
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Die weitere geltend gemachte Entschädigung wegen Schlechtwettertagen in der Frostperiode von Anfang Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 weist das Gericht zurück. Denn die Klägerin hätte auch nach dem vertraglichen Bauablauf die Rohbauarbeiten innerhalb der kalten Jahreszeit ausführen müssen.
In diesem Zusammenhang kann eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Schlechtwettertagen zwar einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung begründen, was für die Einhaltung der Vertragsfristen und etwaige Vertragsstrafeansprüche des Auftraggebers bei Nichteinhaltung von Bedeutung sein kann.
Allerdings rechtfertigen Schlechtwettertage nach zutreffender Ansicht des Kammergerichts keine Entschädigung des Auftragnehmers, da der Auftraggeber die Frostperiode ebenfalls weder vorhersehen noch beeinflussen konnte. Ein Annahmeverzug scheidet hier somit aus.
Hinzu kommt nach Auffassung des Kammergerichts, dass der Anspruch aus § 642 BGB an den Annahmeverzug des Auftraggebers anknüpft und deshalb beendet sei, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Weitere sich daran anschließende Verzögerungen würden von dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.
Auf der Basis der durch Schätzung ermittelten Bauzeitverlängerung um 3,9 Monate spricht das Kammergericht dem klagenden Auftragnehmer eine Entschädigung der verlängerten Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK) sowie der Kosten für die Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung auf Kalkulationsbasis zu.
Wagnis und Gewinn waren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herauszurechnen, da diese nicht von dem Entschädigungsanspruch umfasst sind.
Auf den sich so ergebenen Entschädigungs-Nettobetrag ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, da die Entschädigung gemäß § 642 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG darstellt (vgl. BGH, BauR 2008, 821).
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Das Kammergericht fasst in weiten Teilen zutreffend den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu den Grundsätzen des Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB dem Grunde und der Höhe nach zusammen.
Äußerst praxisrelevant ist dabei der rechtliche Gesichtspunkt, ob mit dem Entschädigungsanspruch des § 642 BGB nur die Kosten während des Zeitraum des Annahmeverzuges geltend gemacht werden können (so Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1804 (1811)) oder auch die entstandenen Folgekosten aus dem Annahmeverzug – z. B. wegen einer Verschiebung des Bauvorhabens in eine ungünstige Jahreszeit (so Kniffka/(Pause/Vogel), Bauvertragsrecht, § 648 BGB Rn 54).
Das Kammergericht hat sich der ersteren restriktiven Auffassung angeschlossen. Eine Klärung dieser Fragestellung durch den Bundesgerichtshof steht allerdings noch aus.








