Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Kein Verzug ohne Mahnung bei Vertragsfrist ab Baubeginn

Die Festlegung eines Ausführungszeitraums „von 26 Werktagen ab Beginn“ führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist, da nicht eindeutig geregelt ist, ab welchem „Beginn“ diese Frist zu rechnen ist. Verzug mit der Fertigstellung kann somit erst durch Mahnung eintreten. (OLG München, Urteil vom 10.09.2013 – 9 U 1685/12 Bau; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschl. v. 26.03.2015 – VII ZR 216/13)

Die Parteien streiten über Werklohn für Fliesen- bzw. Natursteinarbeiten an mehreren Bauvorhaben. Der Bauherr macht Gegenansprüche wegen Mängeln bzw. verspäteter Fertigstellung hinsichtlich des Bauvorhabens geltend. Zu den Gegenforderungen des Bauherrn gehören insbesondere auch Vertragsstrafenansprüche wegen Verzuges mit der Fertigstellung der Arbeiten.

Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe bestehen nicht. Insbesondere führte die Festlegung einer Ausführungszeit von 26 Werktagen ab in Ziffer 7 des Bauvertrages nach Einschätzung des OLG München zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist, da nicht eindeutig geregelt ist, ab welchem „Beginn“ diese Frist zu rechnen ist. Verzug mit der Fertigstellung konnte damit nur aufgrund einer Mahnung eintreten.

Nachdem die Bestellung der Natursteine im Juni 2007 und deren Lieferung durch den Lieferanten erst im September 2007 erfolgen konnte, war auch bis dahin ein Verzug mit der Gesamtleistung nicht festzustellen. Mahnungen zu einem früheren Zeitpunkt konnten einen Verzug nicht herbeiführen.

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Die Entscheidung des OLG München ist von hoher praktischer Bedeutung. Zwar hatte der Bundesgerichtshof bereits 1985 entschieden, dass eine in einem Bauvertrag vereinbarte Ausführungsfrist, die erst ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn läuft, nicht „nach dem Kalender“ bestimmt ist und ein Verzug des Bauunternehmers somit einer Mahnung bedarf (BGH, Urt. v. 20.05.1985 – VII ZR 324/83). Allerdings beruhte diese Entscheidung noch auf dem überholten § 284 Abs. 2 BGB a.F.. Nach der seit 2002 geltenden Verzugsregelung in § 286 Abs. 2 BGB genügt für einen Verzug ohne Mahnung bereits die Bestimmbarkeit der Leistungszeit – also dass der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und im Anschluss hieran eine Leistungszeit bestimmt ist, die sich ab dem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Diese Voraussetzungen scheinen auf den ersten Blick bei einer Anknüpfung der Vertragsfrist an den Baubeginn gegeben. So sieht es auch die Bundesrepublik Deutschland, weshalb im Vergabehandbuch Bund für Bauverträge (wahlweise) eine an den „Ausführungsbeginn“ anknüpfende Fertigstellungsfrist vorgesehen ist.

Das OLG München bemängelt ohne weitere Begründung, dass der „Beginn“ nicht eindeutig definiert ist. Inhaltlich hat das OLG München damit durchaus Recht. Zum Teil wird vertreten, dass der Ausführungsbeginn schon in der Einrichtung der Baustelle zu sehen ist. Bauvorbereitungsarbeiten sollen im Allgemeinen nicht dem Baubeginn gleichzustellen sein. Bei der vertraglichen Herstellung von Bauteilen im Werk wird der Baubeginn aber zum Teil in dem Beginn der Herstellung von z. B. Fertigteilen im Werk gesehen. Ob das Errichten des Bauzauns schon für den Baubeginn genügt, ist ebenso umstritten wie die Beurteilung von Bauvorbereitungsmaßnahmen durch vom AN unterbeauftragte Subunternehmer.

Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass sich die Auffassung des OLG München auch bei anderen Oberlandesgerichten und schließlich beim Bundesgerichtshof durchsetzen wird. Dies ist für den Bauherrn nicht nur wegen der im besprochenen Urteil thematisierten Unwirksamkeit verfrühter Mahnungen problematisch, sondern auch deshalb, weil eine unzureichende Definition des Baubeginns zu Unsicherheiten darüber führen kann, wann die vertragliche Fertigstellungsfrist denn nun eigentlich endet. Es steht außer Frage, dass Unsicherheiten über derart grundlegende Punkte in Bauverträgen unbedingt zu vermeiden sind.

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