Rechtstipp

Frederick Brüning,

Mehr Schutz für ausländische Leiharbeiter

Leiharbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer im Heimatstaat anstellen und dann überwiegend im EU-Ausland beschäftigen, dürfen diese nicht im Heimatstaat versichern. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass europäische Unternehmen dabei nicht das für sie günstigste nationale Sozialversicherungsrecht aussuchen können. (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021, Az.: C-784/19)

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. © privat

Der EuGH musste sich mit der brisanten Frage befassen, welchem nationalen ­Sozialversicherungsrecht grenzüber­schreitend tätige Leiharbeitnehmer unter­fallen. Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsgesuch eines bulgarischen Verwaltungsgerichts (VG) zugrunde. Geklagt hatte ein bulgarisches Unternehmen, das nach bulgarischem Recht gegründet und im Bereich der Verschaffung von Leiharbeit und Arbeits­vermittlung tätig ist. Das Unternehmen hatte einen bulgarischen Leiharbeitnehmer zeitweilig einem deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Bei den zuständigen bulgarischen Verwaltungs­behörden hatte das Unternehmen eine ­sogenannte „Bescheinigung A1“ beantragt. Diese dient dem Nachweis, dass der Arbeitnehmer während der Überlassung dem bulgarischen Recht unterliegt. Doch die bulgarische Behörde verweigerte die Ausstellung dieser Bescheinigung. Zur Begründung führte die Behörde insbesondere an, dass das Leiharbeitsunternehmen keinen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern in Bulgarien ausübe. Gegen die ­Ablehnung klagte das Unternehmen, da es der Ansicht ist, dass es seine Tätigkeit in Bulgarien ausübe, da die ­Einstellung und Vermittlung der Leiharbeitnehmer in Bulgarien erfolge.

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Die Entscheidung
Ohne Erfolg. Der EuGH betont mit seiner Entscheidung, dass eine Person, die im Gebiet eines ­Mitgliedstaats tatsächlich abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften eben dieses EU-­Staates unterliegt. Ein Leiharbeitsunternehmen könne nicht ­geltend machen, dass es im Entsendestaat allein in nennenswertem Umfang Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung nachgehe. Auch wenn dies nicht als reine interne Verwaltungstätigkeit ein­­ge­stuft werden könne, diene es allein der späteren Über­lassung der Leiharbeitnehmer. Nur mit dieser Überlassung erwirtschafte das Leiharbeitsunternehmen einen Umsatz.

Das Fazit
Es bleibt grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, ob nach Deutschland entsandte EU-­Leiharbeitnehmer dem deutschen Sozialversicherungsrecht unter­liegen oder nicht. Für die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung bekräftigt der EuGH mit seiner Entscheidung, dass eine Versicherungspflicht nach ausländischem Recht für Arbeitnehmer eines ausländischen Leiharbeitsunternehmens durchaus bestehen kann.

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