Rechtstipp
Prüfingenieur muss fehlende Standsicherheit eines Kellers erkennen!
https://www.kanzlei-bruening.com/Einem Prüfingenieur muss bei der Prüfung der Planunterlagen auffallen, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erddruckbelastung aufzunehmen.
Er darf die Standsicherheit in diesem Fall nicht bescheinigen, andernfalls liegt ein Mangel seiner Leistung vor.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023, Az.: 14 U 202/12
Sachverhalt
Für den Bau eines unterkellerten Fertighauses beauftragt der Bauherr einen Prüfingenieur mit der Durchführung von Prüfungen und der Bescheinigung der Nachweise für die Standsicherheit und der Übereinstimmung der bescheinigten Unterlagen mit der Ausführung. Sodann wird die Kellerwand des Objekts ausgeführt, was jedoch dazu führt, dass sie zahlreiche Risse aufweist, da die bergseitige Kelleraußenwand durch Erddruck einer enormen Schub- und Biegebeanspruchung ausgesetzt ist. Die Standsicherheitsnachweise für die unmittelbare Erddruckbelastung der bergseitigen Kelleraußenwand und die Nachweise gegen Materialversagen und Gleiten für die Kellergeschosskonstruktion sind bei der Planung des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Mauerwerkswand ist nicht standsicher. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Kräfteverlaufs wäre die Notwendigkeit erkannt worden, einen formstabileren Baukörper zu entwerfen. Dafür wäre eine Kellerkonstruktion aus Stahlbeton erforderlich gewesen. Der Bauherr verlangt daher von dem Prüfingenieur Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten.
Entscheidung
Mit Erfolg! Mit Abschluss des Ingenieurvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur hat der Bauherr nach der Ansicht des OLG Frankfurts die berechtigte Erwartung, dass der Prüfingenieur die Standsicherheitsnachweise, die Tragwerksplanung und andere für die Statik relevante Planungen nur dann freigibt, sofern diese auch zur Errichtung eines standsicheren Bauwerks führen können. Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Gibt der Prüfingenieur eine Planung frei, die im Fall ihrer Verwirklichung nicht zu einem in diesem Sinne standsicheren Bauwerk führt, ist sein Werk mangelhaft nach § 633 BGB. Dies ist hier der Fall. Denn der Prüfingenieur hätte bei der Prüfung der Planungsunterlagen feststellen müssen, dass das Objekt nicht standsicher ist; er hätte die Standsicherheit nicht bescheinigen dürfen. Er haftet deshalb auf Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB).
Praxishinweis
Der Prüfingenieur prüft die Unterlagen insbesondere anhand öffentlich-rechtlicher Normen. Er erstellt hierüber eine der Baubehörde vorzulegende Bescheinigung. Sein Auftrag schützt allerdings auch das Interesse des Bauherrn an der Sicherheit der Bewohner und sein vermögensmäßiges Interesse an der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Bauwerks. Er haftet daher - wie der Architekt oder der Tragwerksplaner – auch aus zivilrechtlicher Sicht.
Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 09_2023.












