Rechtstipp
Ein SiGe-Plan ist Pflicht!
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines sogenannten SiGe-Plans besteht unabhängig von der Frage, ob die Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle mit gefährlichen Arbeiten nach § 2 Abs. 3 BaustellenVO tätig werden.
Der Sachverhalt
Ein Bauunternehmen ist mit der Sanierung eines Mehrfamilienhauses beauftragt, wobei auch die Projektplanung, Auftragsvergabe und Bauüberwachung durch das Bauunternehmen aus zuführen sind. Dieses beauftragt wiederum einen Gerüstbauer mit der Einrüstung der Fassade und einen Malerbetrieb mit der Ausführung der weiteren Bauleistungen. Eine Übertragung der Pflichten nach der Baustellenverordnung auf einen Dritten gemäß § 4 BaustellenVO ist nicht erfolgt. Die auszuführenden Bauleistungen umfassen dabei auch besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der BaustellenVO durch nacheinander tätige Unternehmen. Die Aufstellung eines SiGe-Plans ist nicht erfolgt. Das Amtsgericht Hannover verurteilt den Geschäftsführer des Bau unternehmens deshalb in erster Instanz zu einer Geldstrafe.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren beruft sich der Geschäftsführer des Bauunternehmens darauf, dass die Aufstellung eines SiGe-Plans nicht erforderlich ist, da die Arbeiten verschiedener Bauunternehmer nacheinander und nicht zeitgleich durchgeführt worden seien.
Die Entscheidung
(OLG Celle, 18.09.2013, Az.: 322 SsRs 203/13)
Ein vergeblicher Einwand: Das OLG Celle ist der Ansicht, dass der Geschäftsführer vielmehr nach §§ 19, 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellenVO eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dass die Mitarbeiter mehrerer Unternehmen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander tätig geworden seien, ändere nichts an der Verpflichtung zur Aufstellung eines SiGe-Plans. Sämtliche Gefahren, die nach der Baustellenverordnung eine Planung erforderlich machen, könnten sowohl bei gleichzeitigen wie auch aufeinander folgenden Arbeiten entstehen.
Die Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Celle ist richtig. Auf die Frage, ob die Bauleistungen gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, kommt es nach dem Schutzzweck der Baustellenverordnung nicht an. Bauherren müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Pflichten nach der Verordnung gerade bei ihnen ansetzt und die fehlerhafte Umsetzung eine Ordnungswidrigkeit, möglicherweise auch eine Straftat, darstellen kann.
Über den Autor
Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. http://www.kanzlei-bruening.com









