Rechtstipp
Beachte die Schriftform!
Erklärungen, durch die eine Gemeinde außerhalb der laufenden Verwaltung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Andernfalls wird die Gemeinde nicht gebunden mit der Folge, dass es an einem Vertragsschluss fehlt. LG Münster, Urteil vom 10.02.2021, Az.: 116 O 40/20.
Die Parteien streiten um Architektenhonorar im Zusammenhang mit dem Neubau eines Kulturzentrums der beklagten Stadt. Das Architektenbüro wurde im Jahr 2010 mit Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt, die sie mit ihrer so auch bezeichneten und von der Stadt vollständig beglichenen Schlussrechnung im März 2011 abgerechnet hatte. Nachdem sich die Stadt in der Folgezeit entschlossen hatte, für die Errichtung des Kulturzentrums Fördergelder in Anspruch zu nehmen, wurden die Architektenleistungen entsprechend den Vorgaben der Bezirksregierung ausgeschrieben. Das Architektenbüro behauptete vor Gericht, mündlich mit Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 laut HOAI beauftragt worden zu sein und von diesen die Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 laut HOAI erbracht zu haben. Diese Leistungen rechnete das Architektenbüro mit ordnungsgemäßer Schlussrechnung im Dezember 2016 ab. Nachdem die Stadt nicht zahlte, kam es im Juni 2020 zu einem Gerichtsverfahren.
Die Entscheidung
Die Klage wird abgewiesen! Unabhängig von der Frage, ob das Architektenbüro vor Gericht ihrer Darlegungspflicht nachkam, war die Stadt bei einem derartigen mündlichen Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß vertreten worden, da eine schriftliche Erklärung der Stadt fehlt. Gemäß § 64 Abs. 1 GO-NW bedürfen Erklärungen, durch die eine Stadt verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sofern diese Schriftform nicht eingehalten wird, ist ein etwaiger Vertragsschluss gem. § 64 Abs. 4 GO-NW wegen fehlender Vertretungsmacht der Erklärenden unwirksam. In dem vorliegenden Fall liegt auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 64 Abs. 2 GO-NW vor, bei dem es nicht auf die Schriftlichkeit der die Stadt verpflichtenden Erklärung ankommt. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit einer Angelegenheit aus. Ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Angelegenheit für die Stadt eine grundsätzliche politische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung hat und erhebliche Verpflichtungen erwarten lässt. Der Neubau des Kulturzentrums ist kein Fall der laufenden Verwaltung.
Die Bedeutung
Jedem Unternehmen, welches mit einer Gemeinde einen Vertrag schließt, ist dringend zu empfehlen, auf einer vom Bürgermeister oder von dessen allgemeinem Vertreter unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu bestehen. Denn ist durch ein Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss beispielsweise ein Vertrag durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Eine Erklärung per E-Mail genügt daher nicht.
Der Rechtstipp erschien in Baugewerbe, Ausgabe 5/21.









