Rechtstipp + Finanzen
Rechtstipp: Auch nachträgliche Schwarzgeldabrede macht Bauvertrag unwirksam
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn der Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr unter das SchwarzArbG fällt.
(BGH, Urteil vom 16.3.2017 - VII ZR 197/16)
Der klagende Bauherr begehrt Rückerstattung des von ihm geleisteten Werklohns für die Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus.
Mit als Kostenvoranschlag bezeichnetem Schreiben vom 3.7.2012 bot das beklagte Bauunternehmen die Leistungen zu einem Gesamtpreis von 16.164,38 € an. Im August 2012 führte das Bauunternehmen die Arbeiten aus. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss erfolgte, auf welchen Werklohn sie sich geeinigt haben, sowie, ob, wann und inwieweit eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde.
Das beklagte Bauunternehmen erstellte lediglich eine Rechnung über 8.619,57 €, die sich wahrheitswidrig auf Verlegearbeiten in Wohnungen in einem vermieteten Wohnhaus des Klägers bezog. Diesen Betrag überwies der klagende Bauherr.
Mit Schreiben vom 11.4.2013 erklärte der Bauherr wegen behaupteter Mängel den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung von 15.019,57 €. Der klagende Bauherr behauptet, dass er neben der Überweisung des vorstehenden Rechnungsbetrages zusätzlich Barzahlungen i.H.v. 5.400 € und 1.000 € an das beklagte Bauunternehmen geleistet habe.
Das Bauunternehmen behauptet u.a., man habe sich darauf verständigt, dass ein Teil des Werklohns nicht auf Rechnung und ohne Mehrwertsteuer gezahlt werde. Über den anderen Teil habe man eine Rechnung über fingierte Arbeiten in dem vermieteten Wohnhaus des Klägers erstellt.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof versagt dem klagenden Bauherrn erwartungsgemäß einen Rückzahlungsanspruch.
Unstreitig waren die getroffenen Vereinbarungen der Parteien auf die Leistung von Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG gerichtet. Das beklagte Bauunternehmen sollte hiernach Werkleistungen erbringen, ohne als Steuerpflichtiger die sich aufgrund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind Werkverträge, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr unter das Verbot des SchwarzArbG fällt. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Verbots treffen beide Fallgestaltungen gleichermaßen. Eine isolierte Unwirksamkeit der späteren Abrede – ohne den ursprünglichen Bauvertrag zu berühren – kommt nicht in Betracht. Denn gerade die Verknüpfung der eventuellen späteren Ohne-Rechnung-Abrede mit der zu erbringenden Dienst- oder Werkleistung macht den Vorgang zur Schwarzarbeit.
Es kommt nicht drauf an, ob die Parteien wussten, dass sie die neue Abrede nicht wirksam schließen konnten, weil sie gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt.
Schließlich führt die mögliche Tatsache, dass nur ein Teil des Werklohns unter Verstoß gegen steuerliche Pflichten ohne Rechnungen zur Vermeidung der Umsatzsteuer gezahlt werden sollte, keineswegs nur zu einer Teilnichtigkeit des Vertrages. Ein einheitlicher Werkvertrag kann in dieser Konstellation allenfalls dann als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem ohne Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten.
Bedeutung der Entscheidung
Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich in die bisherige Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Bauverträgen mit Ohne-Rechnung-Abreden wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG konsequent ein. Nicht selten werden in der Praxis entsprechende Ohne-Rechnung-Abreden erst nach der Leistungserbringung bei der Bezahlung der Schlussrechnung getroffen.
Die Parteien müssen sich darüber klar sein, dass auch solche späteren Abreden zu Nichtigkeit des Bauvertrages führen. Damit verliert der Bauherr alle Gewährleistungsrechte; eventuelle Überzahlungen können nicht zurückgefordert werden. Das Bauunternehmen wiederum hat keinen Anspruch auf etwaige spätere Nachforderungen (z.B. wegen offener Leistungserweiterungen). Beide Parteien zahlen letztlich einen hohen Preis für eine vermeintliche Steuerersparnis. Die straf- und berufsrechtlichen Folgen sind dabei noch gar nicht eingerechnet.
Autor: Dr. Peer Feldhahn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht








