Rechtstipp + Finanzen
Rechtstipp: Bei Planungsmängeln haftet der Architekt auch nach 10 Jahren
Ein Architekt haftet auch noch nach 10 Jahren seit der Fertigstellung des Bauvorhabens für Planungsmängel, sofern er die Mangelfreiheit seiner Planung nicht beweisen kann. (OLG Schleswig, Urteil v. 28.04.2017, Az. 1 U 165/13)
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber schloss mit einem Architekten im Jahr 2001 einen Architektenvertrag über die Planung eines Flachdachanbaus. Es wurden die Leistungen der Leistungsphase 1 bis 9 nach § 15 HOAI 1996 vereinbart. Nach Ausführung der Bauarbeiten wurden im April 2002 die Leistungen der bauausführenden Firmen abgenommen. Daraufhin erstellte der Architekt am 24.07.2002 seine „Schlussrechnung“, die vom Auftraggeber auch bezahlt wurde. In den folgenden Jahren trat immer wieder Feuchtigkeit im Inneren des Anbaus auf. Vom Architekten veranlasste Nacharbeiten blieben erfolglos. Im Jahre 2011 schaltete der Auftraggeber einen Privatgutachter ein. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Flachdach falsch konstruiert und marode ist. Daraufhin lässt der Auftraggeber das Dach erneuern und die Feuchtigkeitsschäden im Anbau beseitigen. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 60.000,- € macht er im Juni 2012 als Schadensersatz klageweise gegenüber dem Architekten geltend. Das Landgericht weist die Klage mit der Begründung ab, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten seien im April 2012 verjährt. Hiergegen wendet sich der Bauherr mit der Berufung zum OLG.
Die Entscheidung
Mit Erfolg! Unter Abänderung der Erstinstanzlichen Entscheidung spricht das OLG dem Auftraggeber den geltend gemachten Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. zu. Nach seiner Auffassung ist eine Verjährung dieses Anspruchs nicht eingetreten. Eine Abnahme der Architektenleistungen durch den Auftraggeber sei nicht erfolgt. Die Zahlung an den Architekten auf dessen Schlussrechnung im Jahr 2002 hin kann nach Ansicht des OLG auch nicht als konkludente Abnahme angesehen werden. Eine konkludente Abnahme kommt erst dann in Betracht, wenn ein abnahmefähiges Werk vorliegt, d.h. alle wesentlichen Leistungen erbracht worden sind. Da die Parteien jedoch die Leistungsphasen 1 bis 9 vereinbart hatten, waren die Leistungen der Leistungsphase 9, also die Objektbetreuung nach Fertigstellung des Bauwerks im Jahr 2002 noch nicht erbracht. Auch eine konkludente Teilabnahme der Leistungsphase 8 könne nicht angenommen werden, da eine Teilabnahme nicht vereinbart gewesen sei. Ein bereits vor Abnahme bestehender Schadensersatzanspruch unterliegt der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB n.F. Die Verjährung beginnt, wenn keine weitere Vertragserfüllung durch den Architekten mehr in Betracht kommt, weil etwa der Bauherr die Abnahme endgültig verweigert, er keine Erfüllung mehr verlangt oder aus anderen Gründen ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist. Wurde jedoch die Objektbetreuung nach Leistungsphase 9 vereinbart, so kommen in diesem Sinne keine weiteren Leistungen des Architekten erst dann nicht mehr in Betracht, wenn die Gewährleistungsfristen der beteiligten Handwerker abgelaufen sind, weil dann die Objektbetreuung, die Feststellung von Mängeln und deren Anzeige an die Handwerker sinnlos geworden sind. Eine Abnahme der von den Baufirmen erbrachten Leistungen fand im April 2002 statt, sodass die Gewährleistungsfrist für diese Leistungen im April 2007 endete. Folglich begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten erst im April 2007 zu laufen und endete im April 2012.
Den Schadensersatzanspruch sah das OLG auch als sachlich begründet an, da nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen das Flachdach mangelhaft konstruiert wurde, weil die Be- und Entlüftung des Dachraums unzureichend war, sodass anfallende Feuchtigkeit nicht entweichen konnte. Da eine Abnahme der Architektenleistungen nicht erfolgte, hätte zudem der Architekt beweisen müssen, dass seine Planung mangelfrei ist. Diesen Beweis habe der Architekt jedoch nicht führen können.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG macht deutlich, wie lange die Haftung eines mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten andauern kann, wenn keine Abnahme erfolgte. Durch die Vereinbarung der Objektbetreuung endet die Verjährung ohne Abnahme nicht automatisch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker. Vielmehr beginnt die Verjährung erst mit Ablauf dieser Gewährleistungsfrist zu laufen, d.h. im Falle einer gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren zehn Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Darüber hinaus ist ein Architekt nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, seinem Auftraggeber im Laufe der Prüfung von Mängelursachen auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren. Tut er dies nicht, so haftet er dem Auftraggeber im Wege der sog. Sekundärhaftung, d.h. er kann sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen.
Autor: Dietmar Lampe, Rechtsanwalt








