Rechtstipp

Frederick Brüning,

Corona-Pandemie ist höhere Gewalt

Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellen ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis und damit höhere Gewalt dar. Da es eine Pandemie solchen Ausmaßes noch nie gegeben hat, war diese für den Einzelnen auch nicht vorhersehbar. Das hat auch Auswirkungen auf Bauverträge.

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. © Fotostudio Nina

Mit einem Vertrag vom 17.02.2020 verpflichtete sich der Auftragnehmer zur Planung und Organisation eines für den Ende Juni 2020 vorgesehenen Abiturballs der Auftraggeber. Nach §§ 8 und 9 des Vertrags entfallen die Leistungspflichten der Parteien für den Fall der Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung infolge höherer Gewalt. Soweit die Möglichkeit besteht, soll ein neuer Veranstaltungstermin gefunden werden. Ferner ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der Vergütung verwirkt, wenn der Abiturball aufgrund eines vorsätzlichen oder grob ­fahr­lässigen Verhaltens der Auftraggeber nicht stattfindet.

Der Abiturball konnte zum geplanten Termin wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Die Auftraggeber verlangen von dem ­Auftragnehmer die gerichtliche Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 10.000 Euro. Der Auftragnehmer wendet gegen diese Rückforderung ein, dass die Rückzahlung durch einen Gutschein ersetzt werden könne. Zudem sei die Vertrags­strafe verwirkt, da der Abiball hätte nachgeholt werden können.

Die Entscheidung (LG Paderborn, Urteil vom 25.09.2020, Az.: 3 O 261/20)
Nach der Ansicht des Landgerichts Paderborn handelt es sich in Übereinstimmung der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes bei ­höherer Gewalt um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwend­bares Ereignis. Die Corona-Pandemie und ihre ­Folgen stellen ein von außen kommendes, betriebs­fremdes Ereignis dar. Da es eine ­Pandemie ­solchen ­Ausmaßes noch nie gegeben hat, war dies für den Einzelnen auch nicht vorhersehbar. Selbst bei Anwendung äußerst vernünftigerweise zu ­erwartender Sorgfalt war sie für den Einzelnen nicht abwendbar.

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Das neuartige Corona-Virus stellt also ein ­Ereignis dar, das unter den Begriff der höheren Gewalt fällt. Die Gutscheinlösung ist nicht ­ein­schlägig, da die Auftraggeber ­keine ­Inhaber von Eintrittskarten sind. Ein Abiturball ist anlass­bezogen und stellt ein sogenanntes ­termin­bezogenes Fixgeschäft dar. Folglich bestand keine Pflicht der ­Auftraggeber zur Vereinbarung eines ­Ersatz­termins, so dass auch keine Vertragsstrafe verwirkt ist.

Die Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts ­Paderborn bestätigt, dass die Corona-Pandemie grund­sätzlich einen Fall der höheren Gewalt ­darstellt. Das ­vorbenannte Urteil lässt sich ohne ­Weiteres auch auf Bauverträge übertragen. Dies ­dürfte ­ins­besondere für die Verlängerung von ­Ausführungsfristen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B von großer Bedeutung sein.

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