Rechtstipp + Finanzen
Rechtstipp: Keine Verwendung von Baustoffen ohne Zulassung
Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs, muss der Bauunternehmer es zumindest für möglich halten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 – 22 U 2/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 288/14)
Sachverhalt
Das neben dem Architekten beklagte Bauunternehmen ist ein Unternehmen für Erdarbeiten, das unter einem Einkaufzentrum Edelstahlschlacke als Tragschicht unterhalb des Parkplatzes und des Gebäudes eingebracht hat. Die eingebaute Schlacke war nicht hinreichend raumbeständig. Dies hat seit Anfang des Jahres 2008 sichtbar zu wellenförmigen Aufwölbungen des Parkplatzes und zu Längsrissen im Gebäude geführt.
Der Bauherr nimmt deshalb den Architekten und das beklagte Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht einen Baumangel. Das von dem beklagten Bauunternehmen verwandte Füllmaterial war für den konkreten Verwendungszweck, also für die Verfüllung unter Gebäuden generell ungeeignet, da die Verwendung von Stahlwerkschlacken unterhalb von Gebäuden in Folge des Quellverhaltens zwangsläufig zu nicht kontrollierbaren Gebäudespannungen führt. Dies hat das gerichtliche Sachverständigengutachten ergeben.
Das beklagte Bauunternehmen hat nach Einschätzung des OLG Düsseldorf den Mangel auch zu vertreten. Denn es hat sich der Erkenntnis, dass das von ihr verwandte Füllmaterial nicht unter einem Gebäude verwandt werden durfte, sogar arglistig verschlossen. Für Arglist ist eine Kenntnis der den Mangel begründenden Tatsachen nötig, wobei genügt, dass der Auftragnehmer die den Mangel begründenden Umstände wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01). Ein Werkunternehmer kann nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht. Da es aber keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung von Schlacke unterhalb von Gebäuden gibt, musste das beklagte Bauunternehmen es zumindest für möglich halten, dass eine solche Verwendung nicht zulässig war.
Das beklagte Bauunternehmen habe auch keine Erkundigungen hinsichtlich des Baustoffes angestellt, insbesondere sich nicht ein allgemeines Prüfzeugnis vorlegen lassen. Es hat auch nicht selbst, nicht einmal stichprobenartig, Überprüfungen der angelieferten Stoffe vorgenommen.
Auch eine Bedenkenmitteilung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B hat das beklagte Bauunternehmen unterlassen. Dennoch ergibt sich wegen des dem Bauherren zuzurechnenden Mitverschuldens des planenden Architekten eine quotale Anspruchsreduzierung um 50 %.
Bedeutung der Entscheidung
In der Baupraxis kommt es durchaus vor, dass ein Bauunternehmen – gerade für Sonderkonstruktionen – Baustoffe bzw. Konstruktionen ohne bauaufsichtliche Zulassung einsetzt, für die keine einschlägigen DIN-Bestimmungen gelten. Das OLG Düsseldorf hat für diese Fälle klargestellt, dass die Gebrauchstauglichkeit solcher dennoch eingebauter Baustoffe in den Risikobereich des Bauunternehmens fällt und das Bauunternehmen hiermit im Zusammenhang stehende Baumängel ggf. sogar im Wege der Arglisthaftung zu vertreten hat.
Andererseits kann sich der planende Architekt nicht darauf berufen, dass der Bauherr zunächst das Bauunternehmen in Anspruch nehmen müsste, bevor dieser Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend macht. Dies wird auch ab 2018 nach dem neuen Bauvertragsrecht nicht anders sein. Die Sonderregelung in § 650 t (neu) BGB gilt nur bei der Bauüberwachung. Der Architekt kann sich ebensowenig darauf berufen, dass etwaige Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen bereits verjährt sind. Gerade in einem solchen Fall kann der Bauherr den Architekten weiter voll in Anspruch nehmen, obwohl dieser keinen Innenausgleich gegenüber dem Bauunternehmen mehr geltend machen kann (vgl. zuletzt BGH, Teilurteil vom 25.11.2009 – IV ZR 70/05 (Urteils-Rz. 8)).
Autor: Dr. Peer Feldhahn. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht








