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Rechtstipp: Streitfall Passivhaus - wer zahlt Nachbesserungskosten?
Stehen Mangelbeseitigungskosten für die Herstellung des vereinbarten Wärmeschutzes von mehr als 80.000,00 € durch den Mangel verursachte erhöhte Energiekosten in Höhe von 172,00 € monatlich gegenüber, kann der Auftraggeber nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
(OLG München, Urt. v. 04.06.2014, Az. 27 U 4301/13; BGH, Beschl. v. 15.02.2017, Az. VII ZR 148/14)
Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. In § 5 des Werkvertrages vom 01.07.2006 wurde bestimmt: „Das Haus wird als Passivhaus gebaut.“ Nach den später getroffenen gutachterlichen Feststellungen erfüllte das streitgegenständliche Haus die Kriterien eines Passivhauses nicht. Insoweit hatte sich der Passivhausstandard an den öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen der DIN 4108-Teil 2/2 zu orientieren. Diesen Mindestanforderungen wurde jedoch die Bauausführung nicht gerecht. Dementsprechend machte der Bauherr die zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmeschutzes erforderlichen Nachbesserungskosten geltend, die sich, wie später gutachterlich festgestellt wurde, auf 81.456,00 € netto beliefen. Insoweit gab das Landgericht der Klage des Bauherrn auf Zahlung der zur Herstellung des geschuldeten Wärmeschutzes erforderlichen Kosten statt. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung zum OLG.
Entscheidung
Mit teilweisem Erfolg! Nach Auffassung des OLG steht dem Bauherrn wegen des unzureichenden Wärmeschutzes grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu. Im vorliegenden Fall werde dieser Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB jedoch auf den Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwertes begrenzt, da die Nachbesserung des mangelhaften Werkes unverhältnismäßige Kosten verursache. Die Unverhältnismäßigkeit liege dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und damit vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dies sei vorliegend der Fall.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen belaufen sich die Nachbesserungskosten zur Herstellung des geschuldeten Wärmeschutzes auf 81.456,00 € netto. Den Berechnungen des Sachverständigen zufolge wird der geschuldete Heizwärmebedarfswert von 15 kWh (m²/a) um 5 kWh überschritten. Bei einer zu beheizenden Fläche von 306,4 m² ergäbe dies einen erhöhten Wärmebedarf von 306,4 x 5 = 1.532 kWh/a. Unter Zugrundelegung des örtlichen Gaspreises von 0,0559 €/kWh belaufe sich der Jahresmehrverbrauch auf 85,64 €. Ausgehend von einer geschätzten Nutzungsdauer des in Rede stehenden Wohnhauses von 70 Jahren und bei Ansatz des doppelten Gaspreises zur Abdeckung künftiger Erhöhungen ergeben sich Energieeinsparungen von insgesamt 11.989,60 €. Diese Energiemehrkosten machen nur 15 % der ermittelten Sanierungskosten aus. Angesichts dieser Größenverhältnisse und der kaum spürbaren Auswirkung des Mangels würde ein vernünftiger Bauherr, der die Kosten für die Nachbesserung selbst zu tragen hätte, von dieser Nachbesserung absehen.
Vor diesem Hintergrund sah es das OLG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr für mit Treu und Glauben vereinbar an, die ausgesprochen hohen Mangelbeseitigungskosten für einen Mangel zu verlangen, an dessen Beseitigung der Bauherr ein objektiv eher geringes Interesse hat. Dementsprechend sprach das OLG anders als das Landgericht in I. Instanz dem Bauherrn lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.989,60 € zu.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Durch Urteil vom 11.10.2012 (Az. VII ZR 179/11) hatte der BGH erstmals zur Frage der Höhe des Schadensersatzanspruches bei unverhältnismäßigem Nachbesserungsaufwand Stellung genommen und entschieden, dass hinsichtlich eines werkvertraglichen Schadensersatzes für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwandes nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Kriterien abzustellen ist, die bei der gem. § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsaufwandes heranzuziehen sind. Nach der Entscheidung des BGH vom 27.03.2003 (Az. VII ZR 443/01) sind Aufwendungen ausnahmsweise dann unverhältnismäßig, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Grad des Verschuldens des Auftragnehmers bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist für die Frage, ob eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne der §§ 251 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB gegeben ist, ganz entscheidend auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Leistung abzustellen. Allein die Tatsache, dass der Mangelbeseitigungsaufwand erheblich über die durch die Mangelhaftigkeit verursachten Kosten hinausgeht, begründet für sich allein noch keine Beschränkung des Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers.
Autor: Dietmar Lampe, Rechtsanwalt








