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Rechtstipp: Streitfall Stundenlohnabrechnung
Stundenlohnabrechnung im BGB-Vertrag: Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, oder die Vorlage von Stundennachweisen sind regelmäßig nicht geschuldet.
BGH, Beschl. v. 05.01.2017, Az. VII ZR 184/14
Sachverhalt
Ein Formel 1-Rennstall („AG“) möchte sein Motorhome sanieren und instandhalten lassen. Mit den entsprechenden Arbeiten beauftragt er einen Auftragnehmer („AN“), ohne dass die Geltung der VOB/B vereinbart wird.
Nach Beginn der Arbeiten entscheidet sich der AG dazu, ein neues Motorhome bauen zu lassen. Er teilt dem AN deshalb mit, dass an dem Bestandsobjekt keine weiteren Arbeiten mehr verrichtet werden sollen. Der AN rechnet seine bis dahin ausgeführten Leistungen ab, einen Teil davon im Stundenlohn. Der AG zahlt die Rechnung nicht.
Das Landgericht spricht dem AN in erster Instanz eine Vergütung von rd. € 45.000,00 zu. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf. Ein Anspruch auf Zahlung eines Honorars im Stundenlohn sei schon nicht schlüssig dargelegt, weil der AN nicht angegeben hat, welche Arbeiten er zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht haben will. Der AN erhebt Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. In seinem Beschluss verweist der BGH darauf, dass der AN vorliegend nur darlegen müsse, wie viele Stunden er für die Vertragsleistung aufgewendet habe. Dies müsse weder genauer differenziert werden noch müsse der AN Stundennachweise oder sonstige Belege zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten vorlegen.
Darlegungen mit einer zeitlichen Zuordnung könnten auch nicht mit Gesichtspunkten der sog. „sekundären Darlegungslast“ begründet werden. Die sekundäre Darlegungslast soll dem Anspruchsgegner (also hier dem AG) eine sachgerechte Rechtswahrung und Verteidigung ermöglichen. Sie kommt in Betracht, wenn der AG der Ansicht ist, dass der AN unwirtschaftlich gearbeitet hat. Dann muss der AG dies darlegen und beweisen, also unter Umständen zu Tatsachen vortragen, die außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs stehen, während der AN die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann. Sind dem AN nähere Angaben zumutbar, wird ihm im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ weiterer Vortrag abverlangt. Eine solche Pflicht sieht das Gericht hier aber nicht, weil dem AG eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar gewesen sei. Der AG habe die Beschaffenheit seines Motorhomes gekannt, das ihm der AN für den Einsatz auf den verschiedenen Rennstrecken während der Formel 1-Saison immer wieder zur Verfügung gestellt worden sei.
Bedeutung der Entscheidung
Es stellt eine Ausnahme dar, dass der AN tatsächlich nur die Anzahl der erbrachten Stunden vortragen muss. In der Praxis treffen den AN hingegen meist zusätzliche vertragliche Nachweispflichten. Ist etwa die Geltung der VOB/B vereinbart, muss der AN regelmäßig Stundenlohnzettel einreichen, mit Angaben über die geleisteten Stunden, über die Personen, die diese Stunden geleistet haben, ihre Funktion, den Ort und die Art der geleisteten Arbeiten.
Aber auch wenn die VOB/B nicht gilt, wird dem AN meist weiterer Vortrag zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen abverlangt. Denn in den meisten Fällen (insbesondere bei Planungsleistungen) ist es dem AG tatsächlich nicht möglich, im Einzelnen in Erfahrung zu bringen, wann der AN welche Arbeiten ausgeführt hat, so dass er auch nicht prüfen kann, ob der AN wirtschaftlich gearbeitet hat. Was der AN dann im Einzelnen noch vortragen muss, hängt daher vom Einzelfall und vom jeweiligen Informations- und Kontrollbedürfnis des AG ab (s. BGH, Urt. v. 17.04.2009, Az. VII ZR 164/07).
Autorin: Sigrid Roskosny, Rechtanwältin








