Rechtstipp + Finanzen

Rechtstipp: Weißanstrich darf nicht so schnell vergilben

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Was vereinbart wurde, ist durch Auslegung interessengerecht zu ermitteln. Wird für Malerarbeiten eine Probefläche mit einem Weißanstrich angelegt und werden die Arbeiten anschließend beauftragt, dann darf der Besteller mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss die berechtigte Erwartung hegen, dass der Weißanstrich nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilbt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.08.2017(Az. VII ZR 5/17) entschieden.

Sachverhalt

Ein Auftraggeber (AG) möchte einen Auftragnehmer (AN) damit beauftragen, Malerarbeiten in der Produktionshalle einer Großbäckerei durchzuführen. Der AN legt deshalb zunächst eine ca. 20 qm große Probefläche an, wobei er diese Fläche reinigt, vorbereitet und streicht. Die Probefläche sieht danach schneeweiß aus. Nach Besichtigung der Probefläche erteilt der AG den Auftrag.

Die Arbeiten werden zunächst bei laufendem Betrieb der Bäckerei teilweise ausgeführt. Wegen verschiedener Differenzen zwischen den Parteien kommt es zu einer etwa 10-monatigen Arbeitspause. Als die Arbeiten im Anschluss wiederaufgenommen werden, rügt der AG einen bereits vergilbten und fleckigen Zustand der bearbeiteten Flächen. Das Vertragsverhältnis wird noch vor Fertigstellung aller Leistungen einvernehmlich aufgehoben.

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Der AG verweigert wegen der Vergilbung die Abnahme und begehrt Mangelbeseitigung. Der AN stellt seine Schlussrechnung über insgesamt rd. Euro 47.000,00 Euro, wovon nach Abzug der Abschlagszahlungen noch rd. Euro 30.000,00 offen seien. Der AG verweigert die Bezahlung, woraufhin der AN seinen Werklohn einklagt.

Der AN erhält in zweiter Instanz Recht. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass der AG trotz der Vergilbung zur Abnahme verpflichtet sei und der Werklohn des AN daher auch ohne Abnahme fällig sei. Denn das Werk entspreche der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und sei funktionstauglich. Sachverständig beraten stellt das OLG fest, dass die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden seien und es keine Hinweise auf Ausführungsfehler gebe. Außerdem seien die eingesetzten Farben für den Einsatz in einer Großbäckerei nicht ungeeignet; eine dauerhafte Farbstabilität sei bei weißen und hochweißen Farbtönen nicht realisierbar.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Nach § 633 BGB sei ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht habe. Unter der Beschaffenheit des Werks seien insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörten alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Daher sei zu prüfen, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, deren Gegenstand auch die Farbe eines Anstrichs sowie die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum sein könne. Hierzu sei der Vertrag interessengerecht auszulegen.

Das Oberlandesgericht habe bei seiner Auslegung die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn das Vergilbungsrisiko weder vor noch bei Vertragsschluss erörtert wurde und der AG über kein besonderes Fachwissen zu dieser Problematik verfügte, so habe er angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen dürfen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich - übliche Reinigung vorausgesetzt - nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde.

Das Oberlandesgericht wird nach der Zurückverweisung nun zu klären haben, ob und ggf. wie der AN auf das Risiko der Vergilbung des Weißanstrichs hingewiesen hat und wie sich der AG hierzu ggf. geäußert hat.

Bedeutung der Entscheidung

Der Fall zeigt einmal mehr, dass der AN den AG so frühzeitig wie möglich auf alle etwaigen nachteiligen Folgen einer Entscheidung hinweisen sollte. Dies gilt auch für Risiken, die aus Sicht des AN auf der Hand liegen. Denn für den AN mag es klar gewesen sein, dass eine schneeweiße Fläche in einer Großbäckerei nicht lange schneeweiß bleiben wird. Allein dies hätte schon Anlass sein müssen, dem AG zu einer anderen Farbe zu raten. Ist ein solcher Hinweis im Vorfeld nicht erfolgt, so hatte der AG keinen Anlass, von einer Vergilbung binnen weniger Monate auszugehen. Dann haftet der AN nicht nur für diesen Mangel, sondern der AG muss die Leistungen auch nicht abnehmen und der Werklohn des AN wird nicht fällig.

Autorin: Sigrid Roskosny, Rechtanwältin

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