Rechtstipp + Finanzen
Sachmangel wegen mangelhafter Vorunternehmerleistung
Mit Entscheidung vom 02.09.2010 (Az. VII ZA 8/09) hat der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (Az. 6 U 96/09) zurückgewiesen.
Das OLG Celle hatte geurteilt, dass ein Werk auch dann mangelhaft sein kann, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen von Vorunternehmern, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes des Nachunternehmers abhängt, unzureichend sind.
Gestützt auf einen Werkmangel sowie die Verletzung von Hinweispflichten verlangt die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, nach dem die Beklagte von der Klägerin mit der Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallation "einschließlich Lüftungsanlage mit WRG" beauftragt wurde. Durchzuführen waren die Arbeiten am Hause der Klägerin, mit dessen Errichtung als "Niedrigenergiehaus" sie den in Insolvenz geratenen Vorunternehmer (W. St. Fertighausbau GmbH) beauftragt hatte.
Der Vorunternehmer errichtete das Haus jedoch nicht entsprechend den Anforderungen an ein Niedrigenergiehaus. Es erhielt keine lückenlose Luftdichtigkeitsschicht und ist daher nicht winddicht. Auf Grund dessen nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte in Anspruch, weil ihre Heizung den Zweck der Ersparnis von Energiekosten in dem Haus, sowie es errichtet sei, nicht erfüllen könne und die Beklagte auf den Mangel des Hauses nicht hingewiesen habe.
Im Ergebnis hat das OLG Celle einen Anspruch auf Schadensersatz verneint.
Vorab stellt das Gericht jedoch klar, dass gleichwohl ein Werkmangel vorliegt. Dieser besteht darin, dass das Werk der Beklagten nicht funktionstauglich ist. Die Funktionsuntauglichkeit des Werkes der Beklagten beruhe darauf, dass die von ihr in das Haus der Klägerin eingebaute Heizungsanlage ihre Aufgabe, Heizkosten zu sparen, nicht erfüllen könne. Unerheblich sei, dass dieses an der allein von dem Vorunternehmer zu verantwortenden Luftdurchlässigkeit der Hülle des von diesem errichteten Niedrigenergiehauses liegt. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen von Vorunternehmern, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes des Nachtunternehmers abhängt, unzureichend sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05).
Gleichwohl verneint das Gericht einen Schaden der Klägerin. Das Gericht rechnet nämlich den Kosten der Herstellung der Luftdichtigkeit des Hauses die Aufwendungen entgegen, die der Klägerin bei Bereitstellung einer mangelfreien Vorleistung ebenfalls entstanden wären. Nach § 642 Abs. 1 BGB war die Klägerin der Beklagten nämlich zur Mitwirkung verpflichtet und hatte dieser daher ein mangelfreies Vorgewerk zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Herstellung der Luftdichtigkeit des Hauses wären der Klägerin daher in jedem Fall entstanden.
Mit ähnlicher Begründung verneint das Gericht auch einen Schadenersatzanspruch wegen der vermeintlichen Verletzung von Hinweispflichten. Das Unterlassen des Hinweises auf die nicht fachgerechte Ausführung der Luftdichtigkeitsschicht des Hauses sei nicht ursächlich geworden für die Kosten der Herstellung der Luftdichtigkeit und des erhöhten Energiebedarfes. Diese wären bei Erteilung des Hinweises genauso angefallen wie ohne den Hinweis. Als die Beklagte bei Aufnahme ihrer Arbeiten den Hinweis frühestens erteilen musste, stand das Haus bereits in mangelhaftem Zustand.
Das Urteil ist richtig und verdeutlicht die unterschiedlichen Etappen, die zur Begründung eines Schadensersatzanspruches durchlaufen werden müssen. Dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist, rechtfertigt allein keinen Schadensersatzanspruch. Entscheidende Voraussetzung ist nämlich, dass auch tatsächlich ein dem Unternehmer zurechenbarer Schaden bei dem Besteller eingetreten ist.
Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Unternehmer auf Grund der mangelhaften Vorleistung sein Werk von vorneherein nicht mangelfrei hat erstellen können. Die Entscheidung überzeugt auch deswegen, weil das Gericht im Ergebnis vermeidet, dass der Besteller sein Insolvenzrisiko auf den Unternehmer verlagert. Dass der Vorunternehmer in Insolvenz geraten ist, ist das Risiko des Bestellers als Vertragspartner des Vorunternehmers, nicht des erst später beauftragten Unternehmers.
Dr. Stefan Matthies
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf








