Rechtstipp + Finanzen
Sicherheitsleistung nach Kündigung des Bauvertrages
Auch nach einer Kündigung des Bauvertrages kann der Auftragnehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen. Hierfür hat der Unternehmer die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen (BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12).
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Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Ausführung von Arbeiten für die Blechfassade und das Dach des Kesselhauses einer Abfallverbrennungsanlage. Nach der Aufnahme der Arbeiten ermahnte der Auftraggeber den Auftragnehmer mehrfach zur Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, die der Auftragnehmer seiner Ansicht nach nicht eingehalten hatte.
Nachdem der Bauherr den Auftragnehmer wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften von der Baustelle verwiesen hatte, kündigte der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dieser Kündigung trat der Auftragnehmer entgegen und verlangte von seinem Auftraggeber unter Berücksichtigung von Warte- und Verzögerungsleistungen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 392.699,24 €.
Nach Schlussrechnungsstellung und einer vom Auftraggeber geleisteten Zahlung beanspruchte der Auftragnehmer noch eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen von insgesamt 226.043,00 €.
Die Klage des Auftragnehmers auf Sicherheitsleistung wurde erstinstanzlich vom Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen vom Auftragnehmer eingelegte Berufung hin wurde die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Auftraggeber antragsgemäß zur Sicherheitsleistung verurteilt. Das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision gegen diese Entscheidung zu.
Die Revision des Auftragnehmers hatte überwiegend Erfolg. Der BGH billigte dem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung in Höhe der von ihm dargelegten Vergütung für die erbrachten Leistungen zu. Hinsichtlich der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen des Auftragnehmers wurde der Anspruch auf Sicherheitsleistung hingegen als unbegründet angesehen, weil dieser Vergütungsanspruch vom Auftragnehmer nicht schlüssig dargelegt worden war.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB auch nach Kündigung bestehe. Insoweit enthalte das Gesetz keine Beschränkungen. Derartige Beschränkungen seien auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil nach einer Kündigung regelmäßig keine Vorleistungen des Unternehmers mehr ausstehen.
Denn es kommt nach der Neufassung von § 648a BGB nicht mehr darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen muss. Das Gesetz stelle in der Neufassung allein auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers ab, das solange besteht, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist. Dementsprechend reiche es für einen Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht.
Da der Zweck der Sicherheitsleistung dahin geht, den Auftragnehmer vor dem Ausfall des Auftraggebers zu schützen, muss diesem Sicherungszweck auch dann Rechnung getragen werden, wenn Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen und die Berechnung des Vergütungsanspruchs besteht. Dementsprechend könne der Anspruch auf Sicherung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der geltend gemachte Vergütungsanspruch, deren Sicherung verlangt wird, auch tatsächlich besteht.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Auftragnehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zustehenden Vergütung schlüssig darzulegen hat. Hinsichtlich der Vergütung für die erbrachten Leistungen sah der BGH eine schlüssige Darlegung als gegeben an. Demgegenüber erachtete der BGH den Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht als schlüssig und sah daher das darauf gestützte Sicherungsverlangen als unbegründet an.
Durch die Rechtsauffassung des BGH, wonach dem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung auch dann zu gewähren ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vergütungsanspruch streitig ist, so insbesondere wenn streitig ist, ob eine Kündigung als ordentliche oder außerordentliche Kündigung berechtigt war, ob der geltend gemachten Vergütung Mängel entgegenstehen oder aber sonstige Gegenforderungen, birgt für den Auftraggeber unter Umständen nicht unerhebliche Nachteile.
Im Falle einer Kündigung kann die Einräumung einer Bauhandwerkersicherung die Kreditlinie eines Auftraggebers in weit höherem Maße belasten, als sie bei der Durchführung des Vertrages belastet wäre. Gerade nach einer Kündigung benötigt der Auftraggeber die Kreditlinie regelmäßig für die Fertigstellung des nach der Kündigung zunächst unvollendeten Bauwerks. Möglicherweise muss er auch von ihm beauftragten Drittunternehmern ebenfalls eine Sicherheit leisten.
Insbesondere wenn der Auftraggeber berechtigterweise eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, hat er ein erhebliches Interesse daran, keine Sicherheit leisten zu müssen, die den tatsächlich Vergütungsanspruch des Unternehmers übersteigt. Auch kann es problematisch werden, eine einmal gewährte Sicherung zurückzuerlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Auftraggeber jedoch aufgrund der in § 648a BGB zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, nach der dem Interesse des Unternehmers Vorrang eingeräumt wird, derartige Nachteile hinzunehmen.








