Rechtstipp
Abrechnung im Stundenlohn
Auftragnehmer rechnen gerne im Stundenlohn ab – das ist verständlich, da das Kalkulationsrisiko weitestgehend beim Auftraggeber liegt. Was gibt es bei der Abrechnung nach Stunden zu beachten?
Vereinbarung
Voraussetzung für die Abrechnung nach Stunden ist im BGB- wie im VOB-Vertrag, dass die Abrechnung nach Stunden überhaupt vereinbart ist. Diese Vereinbarung muss der Auftragnehmer beweisen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Auftragnehmer bereits an dieser ersten Hürde scheitert, weil die Stundenlohnarbeiten „auf Zuruf“ – also ohne textliche Dokumentation – beauftragt worden sind. Insofern lohnt es sich für den Auftragnehmer ein paar grundlegende Dinge im Zusammenhang mit Stundenlohnarbeiten zu beachten.
Anzeige beim Auftraggeber
Der Auftragnehmer sollte dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten anzeigen, dass er nun mit der Ausführung der Stundenlohnarbeiten beginnt. Hintergrund ist, dass der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten soll, nachzuhalten, welche Stunden der Auftragnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
Abrechnung der Stunden
Nach Ausführung der Arbeiten ist es wichtig, die Arbeiten in der richtigen Form abzurechnen, damit ein Anspruch auf Vergütung durchsetzbar ist. Komplex ist die Frage zu beantworten, wie detailliert der Auftragnehmer eine Stundenlohnabrechnung fassen muss. Auftragnehmer begnügen sich häufig damit, die Leistungen recht grob aufzuschlüsseln und Gesamtstunden aufzuschreiben, zum Beispiel 75 Stunden für das Prüfen eines Elektroverteilers und das Instandsetzen verschiedener Leitungsstränge über mehrere Etagen eines Hotelkomplexes. Der übliche Einwand des Auftraggebers ist bei Stundenohnabrechnungen, dass sich die Abrechnung der Stunden nicht prüfen lasse, da den einzelnen Leistungen keine Stunden zuzuordnen seien. Der Auftraggeber fordert - beispielhaft erklärt - folgende Abrechnung:
Prüfen des zentralen Verteilers: 10,0 Stunden
Instandsetzen von 10 Leitungssträngen, jeweils 2. – 4. OG: 6,0 Stunden pro Leitungsstrang
Erstellung von Kernbohrungen durch die Etagendecken: 5,0 Stunden
Gesamt: 75,0 Stunden
Der BGH steht nach aktueller Rechtsprechung (VII ZR 184/14) jedoch auf der Seite des Auftragnehmers. Für den schlüssigen Vortrag bei Stundenlohnarbeiten reicht es aus, dass der Auftragnehmer in der Rechnung angibt, wie viele Stunden er für die vertragliche Leistung insgesamt benötigt hat. Eine Differenzierung nach einzelnen Vertragsleistungen ist für eine prüfbare Rechnung nicht notwendig. Die Abrechnung von 75 Stunden für das Prüfen und Instandsetzen eines großen Elektroverteilers nebst Beschreibung der instandgesetzten Leitungen ist also ausreichend.
Rechtstipp
Die Grundvoraussetzung, um einen Anspruch auf Vergütung im Stundenlohn durchsetzen zu können, ist die textliche Dokumentation der Vereinbarung über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten selbst (mindestens per E-Mail). Für die Abrechnung ist es ratsam, die erledigten Arbeiten genau zu dokumentieren, damit im Streitfall ein Sachverständiger
prüfen kann, ob die abgerechneten Stunden angemessen waren – sich also im Rahmen wirtschaftlicher Betriebsführung bewegt haben. Je detaillierter die Beschreibung der aus geführten Arbeiten ist, umso nachvollziehbarer. Die Angabe von Stunden für Teilleistungen ist nicht erforderlich.
Baugewerbes Experte
Roman Deppenkemper ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Gesellschafter einer auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei. Zudem hält er Vorträge zu baurecht lichen Themen.









