Rechtstipp + Finanzen
Ungeeignete Mängelbeseitigung: Wer haftet?
Der bauüberwachende Architekt und das ausführende Unternehmen haften als Gesamtschuldner, wenn der Architekt eine ungeeignete Methode zur Beseitigung eines Mangels anordnet. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des OLG Celle vom 28.01.2010 (Az. 6 U 132/09)....
...hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2012 (Az. VII ZR 23/10) zurückgewiesen.
Ein Ehepaar möchte ein Einfamilienhaus bauen. Es beauftragt einen Statiker, einen planenden und bauüberwachenden Architekten sowie ein Bauunternehmen.
Der Bau beginnt. Kurz nach Errichtung der Sohlplatte weist diese Abplatzungen an der Oberfläche sowie Risse auf. Der Tragwerksplaner ist nach einem Ortstermin der Meinung, dass es ausreicht, die Risse zu verschließen, und nicht mit statischen Problemen zu rechnen sei. Daraufhin ordnet der bau-überwachende Architekt gegenüber dem Unternehmer diese Maßnahmen an. Die Arbeiten werden wie angewiesen ausgeführt, und das Haus weiter errichtet.
Nach Fertigstellung des Hauses wandern Teile der Holzrahmen-Außenwände nach außen. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die auf der Sohlplatte aufstehenden Wände infolge deren fehlender Druckfestigkeit aus dem Lot geraten sind und dass die Platte insgesamt nicht standsicher ist. Das Haus muss abgerissen werden.
Der Bauherr klagt die Kosten hierfür gegen den Architekten, den Statiker und das Unternehmen ein.
Alle drei Beklagten haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner. In der Berufung geht es nur noch um die Verantwortlichkeit des Architekten und des Tragwerksplaners.
Der Senat begründet die Haftung des bauüberwachenden Architekten damit, dass er eine Nachbesserung durch Verschließen der Risse angeordnet habe, ohne sich vorher zu vergewissern, ob diese Maßnahmen ausreichten, die Standsicherheit der Platte zu gewährleisten.
Er hätte zur Überzeugung des Gerichts erkennen müssen, dass es angesichts der aufgetretenen Risse und Abplatzungen unverantwortlich gewesen sei, auf der provisorisch hergerichteten Platte "auf gut Glück" ein Haus errichten zu lassen.
Auch der Statiker ist nach Meinung des Gerichts verantwortlich. Denn diesem habe aus dem Vertrag über die Erstellung der statischen Berechnung die Nebenpflicht oblegen, nicht ins Blaue hinein Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Pflicht habe er durch den Vorschlag zur Art der Sanierung schuldhaft verletzt.
Es gerät häufig in Vergessenheit, dass bei Mängeln neben dem bauausführenden Unternehmen auch der bauüberwachende Architekt haftbar sein kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Architekt bei der Ausführung von schadensträchtigen Arbeiten nicht auf der Baustelle anwesend ist oder wenn er wie hier Maßnahmen zur Sanierung anordnet, obwohl er hätte erkennen müssen, dass diese ungeeignet sind.
Zwar führt die Mithaftung des überwachenden Architekten (anders als bei einem Planungsfehler) nicht dazu, dass sich der Bauherr ein Mitverschulden anrechnen lassen muss und der Unternehmer diesem damit faktisch "nur" mit einer Quote haftet. Vielmehr sind beide sog. Gesamtschuldner, so dass sich der Bauherr aussuchen kann, von welchem der Beteiligten er die Erstattung der vollen Abrisskosten verlangt.
Allerdings findet trotzdem ein Ausgleich statt, und zwar im Innenverhältnis zwischen Architekt und Unternehmer. Begleicht also einer der Gesamtschuldner die Forderung des Bauherrn, so kann er i. d. R. einen Teil vom Mithaftenden erstattet verlangen.
Dieser Ausgleichsanspruch (und dessen Verjährung) sollten daher immer dann geprüft werden, wenn ein bauüberwachender Architekt tätig ist und es gleichwohl zu Mängeln gekommen ist.








