Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung Darlegungs- und Beweislastgrundsätze

Mit seinem Urteil vom 28.05.2009 [Az. VII ZR 74/06] hat der Bundesgerichtshof (BGH) wesentliche Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Stundenlohnver-einbarungen aufgestellt. Stundenlohnvereinbarungen sind im Baualltag keine Seltenheit.

Gleichwohl kommt es nach wie vor nicht selten zu Streit über die Frage, ob in Rechnung gestellte Stunden letztlich begründet sind oder nicht. Die Grundsätze aus der Entscheidung des BGH vom 28.05.2009 sollen daher nachfolgend noch einmal verdeutlicht werden.

Der Entscheidung des BGH lag ein typischer Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (Bauherr) beauftragte den Unternehmer mit Renovierungsarbeiten an seiner Immobilie. Konkret ging es um Maler- und Verputzerarbeiten, die nach Arbeitsstunden abgerechnet werden sollten. Der Stundenlohn lag bei umgerechnet rund 30 € zzgl. Materialaufwand. Der Unternehmer (Kläger im Verfahren) erbrachte hieraufhin auf nähere Weisung diverse Leistungen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist.

Den entsprechenden Abrechnungen legte der Unternehmer Stundenzettel zu Grunde, auf denen die Anzahl der je Tag geleisteten Stunden ohne nähere Angaben sowie der Materialverbrauch eingetragen waren.

Der Bauherr (Beklagte) verweigerte die Bezahlung mit dem Argument, er könne die Rechnungen nicht nachvollziehen und der Kläger müsse darlegen und beweisen, welche einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zugeordnet werden und dass die aufgewandten Stunden für die Arbeitsleistung insgesamt angemessen seien.

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Dieser Argumentation ist das Gericht letztlich nicht gefolgt. Im Einzelnen stellt der BGH hierbei folgende Grundsätze auf:

- Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenen Vergütungs-anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Der Unternehmer muss also nicht darlegen, mit welchen Tätigkeiten die Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt konkret befasst waren. Weitergehende Angaben muss die Abrechnung und der Vortrag des Unternehmers nur dann enthalten, wenn die Vertragsparteien eine detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben (was im konkreten Fall aber nicht erfolgt ist).

- Es ist Sache des Auftraggebers/Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergü-tung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirt-schaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. Nur wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und dem Besteller deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlich-keit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen, trifft den Unternehmer eine so-genannte sekundäre Darlegungslast bzgl. der Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands. Ein solcher Fall liegt regelmäßig aber dann nicht vor, wenn der Besteller konkrete einzelne Leistungen in Auftrag gibt und später aus eigenem Ver-schulden den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.

Bei einer vereinbarten Stundenlohnvergütung muss der Auftragnehmer mithin grundsätz-lich zunächst nur angeben, wie viele Arbeitsstunden er erbracht hat und welcher Lohn sich hieraus unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundensatzes ergibt. Ein Auftraggeber kann daher nicht einfach behaupten, der Unternehmer habe unwirtschaftlich gearbeitet. Für diesen Einwand bedarf es vielmehr eines konkreten Vortrags.

Zu beachten ist schließlich noch, dass der Auftragnehmer ungeachtet der vorstehenden Grundsätze die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung des Vergütungsanspruchs trägt.

Kann der Auftraggeber/Bauherr also substantiiert bestreiten, dass abgerechnete Stun-den tatsächlich überhaupt nicht erbracht worden sind (weil z. B. der Auftragnehmer in dem abgerechneten Zeitraum überhaupt nicht auf der Baustelle war), so muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass der abgerechnete Aufwand sehr wohl angefallen ist.

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