Rechtstipp + Finanzen
Wieder zur Sittenwidrigkeit: 6,87-fache Überhöhung des Einheitspreises
Die sog. "Spekulationsrechtsprechung" des BGH (Entscheidung vom 18.12.2008 - VII ZR 221/06) hat dazu geführt, dass die Instanzgerichte sich imit der Frage beschäftigen müssen, wie außerordentlich überhöht ein Einheitspreis überhaupt sein muss, damit diese Überhöhung die Vermutung der Sittenwidrigkeit trägt.
Weiter stellt sich die Frage, wie ggf. die Vermutung der Sittenwidrigkeit widerlegt werden kann und ob hierzu die Vorlage der Angebotskalkulation ausreichend ist. Das OLG München hat mit Urteil vom 20.07.2010 (Az. 13 U 4489/08) im Ergebnis offen gelassen, ob allein die 6,87-fache Überhöhung des Einheitspreises ausreichend ist, um von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen.
Jedenfalls könne der Auftragnehmer durch Angaben zur Preisbildung die Vermutung der Sittenwidrigkeit widerlegen. Angaben zur Preisbildung bzw. Kalkulation sind auch dem Zeugenbeweis zugänglich.
Die Klägerin schrieb Erdarbeiten für die Erschließung eines Gewerbegebietes aus. In dem entsprechenden Angebot hat die Beklagte Bodenverbesserungsmaßnahmen zu einem Einheitspreis von 12, 45 Euro angeboten. Tatsächlich ausgeführt wurden wesentlich mehr Bodenverbesserungsleistungen, wofür die Beklagte Mehrkosten in Höhe von 12,38 Euro abrechnete. Diese Abrechnung hat die Klägerin bestritten.
Unter anderem hat sie sich hierbei auf ein Gerichtsgutachten bezogen, das von einem auskömmlichen Einheitspreis von 1,73 Euro ausgeht. Die Beklagte hat u. a. auch die schriftliche Angebotskalkulation der Einheitspreise vorgelegt und den Kalkulator als Zeugen benannt.
Das OLG München hat die Klage abgewiesen. Das OLG sieht eine deutliche Preisüberhöhung, da der vom Sachverständigen ermittelte Einheitspreis von 1,73 Euro rd. 6,87-fach über dem abgerechneten Preis von 12,38 Euro liegt. Das Gericht hat aber offen gelassen, ob dadurch der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt wird (Sittenwidrigkeit).
Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass es der Beklagten gelungen sei, eine etwaige Vermutungswirkung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zu erschüttern. Dies schließt das Gericht daraus, dass die Beklagte ihre Urkalkulation hinsichtlich der entsprechenden Angebotspositionen offen gelegt hat.
Das Gericht geht ferner davon aus, dass es sich hierbei um die tatsächliche Urkalkulation der Beklagten handelt. Zu diesem Zwecke hatte das Gericht den Kalkulator als Zeugen vernommen. Der Zeuge konnte schildern, wie er die Lohnkosten, Gerätekosten etc. kalkulierte und dass all dies zu dem Einheitspreis von 12,38 Euro führte, den mithin auch das OLG München für rechtmäßig erachtet.
Die Entscheidung verdeutlicht die Ungewissheit, die von der sogenannten Spekulationsrechtsprechung des BGH ausgeht. Das Argument der sittenwidrigen Preisüberhöhung dürfte ein beliebtes Instrument für Auftraggeber geworden sein, um nach Ausführung der Vertragsleistungen die Preise "zu drücken".
Da es bislang eine klare Linie in der Rechtsprechung zu diesem Problemfeld noch nicht gibt, ist auch nicht ausgeschlossen, dass der ein oder andere Auftraggeber mit dieser Argumentation durchdringt. Unternehmern bleibt nur zu raten, die Angebotskalkulation sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfalle die Vermutung einer "verwerflichen Gesinnung" widerlegen zu können.








