Rechtstipp + Finanzen

Zinssatz für Vergütungsforderung nach freier Kündigung

Mit Urteil vom 16.06.2010 hat der BGH (Az. VIII ZR 259/09) den Begriff der "Entgeltforderung" konkretisiert. Die Entscheidung, die zum Handelsvertreterrecht ergangen ist, betrifft eine Frage des allgemeinen Zivilrechts und somit auch Baubetriebe.

Der Kläger war für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Nach Beendigung der Vertragsbe-ziehung verlangte er von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Ausgleichs gem. § 89 b HGB. In dem Rechtsstreit war über die Frage zu entscheiden, ob für den Ausgleichsanspruch Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten oder i. H. v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i. H. v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass der geltend ge-machte Anspruch eine "Entgeltforderung" darstellt.

Ob Geldforderungen Entgeltcharakter haben, ist aus folgenden Gründen bedeutsam: Zum ei-nen kommt der Schuldner einer Entgeltforderung nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Zum anderen beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei reinen Unternehmerge-schäften nach § 288 Abs. 2 BGB 8 %-Punkte (sonst 5 %-Punkte) über dem Basiszinssatz.

Eine Entgeltforderung liegt nach Auffassung des BGH dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbrin-gende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienst-leistungen besteht. Der BGH hebt ausdrücklich hervor, dass es nicht darauf ankomme, dass zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner eine funktionell synallagmatische Verknüpfung bestehe.

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Dies bedeutet, dass die Leistung des Gläubigers und die Zahlungen des Schuldners nicht aus-schließlich Zug-um-Zug wechselseitig geschuldet sein müssen. Der BGH lässt es genügen, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des ande-ren Teils ist. Es reicht also, dass der Wegfall der einen Leistungspflicht Auswirkungen auf die andere Leistungspflicht hat (konditionelles Synallagma).

Für den Bauunternehmer ist die Entscheidung deswegen von Bedeutung, weil sich eine mit dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB vergleichbare Situation auch bei einer freien Kündigung nach § 649 BGB stellt. Danach ist der Besteller bis zur Vollendung des Werks jeder-zeit dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

Grundsätzlich steht dem Unternehmer damit die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen, zu. Der Vergütungsanspruch nach § 649 BGB erfasst daher nicht lediglich die Gegenleistung für bereits erbrachte Werkleistungen des Unternehmers, sondern kann darüber hinausgehen. Dennoch stellt der Vergütungsanspruch eine Entgeltforderung dar, mit allen damit verbundenen Folgen.

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