Rechtstipp + Finanzen

Zur Zulässigkeit von Teilkündigungen

Mit Urteil vom 26.02.2010 (Az. 321 O 348/08) hat das LG Hamburg entschieden, dass das BGH-Urteil über die Zulässigkeit von Teilkündigungen (20.08.2009 VII ZR 212/07) auch für solche Kündigungen gilt, die vor dieser Entscheidung ausgesprochen wurden.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Ausführung von Bodenbelagsarbeiten bei dem Bauvorhaben Tropen-Aquarium des Tierparks Hagenbeck in Hamburg. Auszuführen waren die Arbeiten in mehreren Ebenen einzelner Gebäude des Tierparks. Zwischen den Parteien herrschte Streit über die Verbindlichkeit einzelner Fristen aus dem Bauzeitplan.

Wegen vermeintlichen Verzuges sprach die Beklagte (Auftraggeber) eine Teilkündigung für eine der Ebenen aus. Die Klägerin wertete diese Kündigung als freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B und hat daher über ihre Leistungen eine entsprechende Schlussrechnung erstellt.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne sich auf das Urteil des BGH vom 20.08.2009 nicht berufen, da dieses Urteil erst nach Ausspruch der Teilkündigung ergangen sei. Eine Teilkündigung, wie sie vor der Entscheidung des BGH angenommen werden konnte, sei daher möglich gewesen. Das LG Hamburg hat der Klägerin einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendung nach § 8 Nr. 1 VOB/B zugesprochen und die Teilkündigung für unzulässig gehalten.

Mit der Entscheidung vom 20.08.2009 hatte der BGH entschieden, dass der Begriff der Teilleistung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ebenso so zu verstehen sei wie in § 12 Nr. 2 VOB/B. Mithin ist maßgeblich, ob die Leistungen selbstständig und von den übrigen Teilleistungen aus dem selben Bauvertrag unabhängig anzusehen seien. Diese Voraussetzung sah das LG vorliegend nicht als erfüllt an. Daher kam eine Teilkündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B nicht in Betracht, so dass die Kündigung in eine freie Kündigung umzudeuten war.

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Auch wenn, so das LG weiter, bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der umstrittenen Auslegung des Begriffs der in sich abgeschlossenen Teilleistung vorlag, könne sich der Auftraggeber (Beklagte) nicht darauf berufen, dass die Entscheidung erst nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung ergangen ist. Ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer bestimmten Auslegung dieses Begriffes bestehe nicht.

Nachdem der BGH mit Urteil vom 20.08.2009 bereits festgestellt hatte, dass etwa einzelne Teile eines Rohbaus, z. B. eine Betondecke oder ein Stockwerk, keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung sind, entschied nun das LG weiter, dass auch die örtliche Trennung einzelner Leistungen (hier mehrere Ebenen einzelner Gebäude) nicht ausreicht.

Eine wirksame Teilkündigung von Verträgen mit Unternehmern, die nur ein einziges Gewerk ausführen, ist damit praktisch nur unter besonderen Umständen möglich. Bei der Vertragsgestaltung müssen Bauunternehmer daher damit rechnen, dass Auftraggeber zunehmend darum bemüht sein werden, eindeutige Regelungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Teilkündigungen zu treffen.

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