Aus Baugewerbe Unternehmermagazin 9\2020

Frederick Brüning,

Rechtstipp: Schuldanerkenntnis mit Abschlagszahlung

Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. © Fotostudio Nina

Der Sachverhalt
Der Auftragnehmer baut für den Auftraggeber ein Schulungszentrum, wobei die Parteien die VOB/B einbezogen haben. Ursprünglich sollte der ­Bauvertrag neben den Roh-, Erdbau- und Kanal­arbeiten auch die Erstellung von Außenanlagen umfassen. Später wird der Titel „Außenanlagen“ aus dem Deckblatt des Bauvertrages gestrichen und ein entsprechender Zusatz in die Präambel ein­gefügt. Nach Ausführung der Arbeiten verlangt der ­Auftragnehmer für die Herstellung der Außen­anlagen zusätzlichen Werklohn i.H.v. rund 340.000 Euro. Der Auftraggeber ist jedoch der Ansicht, dass die Herstellung der Außenanlagen in dem geschlossenen Pauschalvertrag bereits ent­halten gewesen sei. Die in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Positionen, welche die Außen­anlagen betrafen, hat der Auftraggeber allerdings voll­ständig und vorbehaltlos bezahlt. Er trägt gerichtlich vor, dass er dies nur getan habe, um den Baufortschritt nicht zu gefährden. Das Landgericht verurteilt den Auftraggeber dennoch zur Zahlung des zusätz­lichen Werklohns. Hiergegen legt der Auftraggeber ­Berufung ein.

Die Entscheidung (OLG Celle,
Urteil vom 30.01.2019, Az.: 7 U 157/18)
Ohne Erfolg! Denn bereits aus den Vertrags­unterlagen (Streichung des Titels „Außen­anlagen“ aus dem Deckblatt) schließt das OLG Celle, dass die Herstellung der Außenanlagen in dem ursprüng­lichen Pauschalpreisvertrag nicht enthalten war. Zudem ist das OLG der Ansicht, dass auch von einem nachträglich schlüssig ­erklärten ­Anerkenntnis dem Grunde nach auszugehen sei, da der Auftraggeber zwei Abschlagszahlungen in vollem Umfang vorbehaltlos bezahlt habe, die auch die Außenanlagen umfasst haben. Daraus sei zu schließen, dass der Auftraggeber davon ausgegangen sei, den zusätz­lichen Werklohn für die ­Außenanlagen zu schulden.

Anzeige

Die Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Celle ist bemerkenswert, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einer vorbehaltlosen Zahlung auf Abschlagsrechnungen grundsätzlich kein deklaratorisches ­Schuldanerkenntnis zu sehen ist. Die Abschlags­rechnung ist laut BGH ­schließlich nur vor­läufig, da die tatsächlich ­erbrachten ­Leistungen noch nicht feststehen. Daher ­können später sogar noch Rückzahlungen verlangt ­werden. Mit dieser Recht­sprechung setzt sich das OLG in dem ­vorliegenden Fall kritisch auseinander und ­identifiziert hier einen Sonderfall: Aus dem Umstand, dass der Auftrag­geber die Abschlags­rechnungen ­vor­behaltlos ­bezahlte, obwohl ­diese mit dem ­Pauschalvertrag nicht in ­Einklang zu bringen waren, sei im vorliegenden Fall darauf zu schließen, dass der Auftraggeber selbst von einer ­Zahlungspflicht für die Leistungen an den Außen­anlagen ausgegangen sei. In Anbetracht der Gesamtumstände sei von einem schlüssig erklärten Anerkenntnis dem Grunde nach auszugehen.

  • Xing Icon
  • LinkedIn Icon
Anzeige
Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Baugedanken

Die alte Geduld

Ungarn wählt nach 16 Jahren einen politischen Kurswechsel, und doch bleibt die eigentliche Frage unangenehm einfach: Warum erst jetzt? In der Politik wirkt vieles wie ein verspätetes Nachdenken über Realitäten, die längst sichtbar waren.

mehr...
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jetzt Newsletter abonnieren