Aus Baugewerbe Unternehmermagazin 9\2020
Rechtstipp: Schuldanerkenntnis mit Abschlagszahlung
Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.
Der Sachverhalt
Der Auftragnehmer baut für den Auftraggeber ein Schulungszentrum, wobei die Parteien die VOB/B einbezogen haben. Ursprünglich sollte der Bauvertrag neben den Roh-, Erdbau- und Kanalarbeiten auch die Erstellung von Außenanlagen umfassen. Später wird der Titel „Außenanlagen“ aus dem Deckblatt des Bauvertrages gestrichen und ein entsprechender Zusatz in die Präambel eingefügt. Nach Ausführung der Arbeiten verlangt der Auftragnehmer für die Herstellung der Außenanlagen zusätzlichen Werklohn i.H.v. rund 340.000 Euro. Der Auftraggeber ist jedoch der Ansicht, dass die Herstellung der Außenanlagen in dem geschlossenen Pauschalvertrag bereits enthalten gewesen sei. Die in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Positionen, welche die Außenanlagen betrafen, hat der Auftraggeber allerdings vollständig und vorbehaltlos bezahlt. Er trägt gerichtlich vor, dass er dies nur getan habe, um den Baufortschritt nicht zu gefährden. Das Landgericht verurteilt den Auftraggeber dennoch zur Zahlung des zusätzlichen Werklohns. Hiergegen legt der Auftraggeber Berufung ein.
Die Entscheidung (OLG Celle,
Urteil vom 30.01.2019, Az.: 7 U 157/18)
Ohne Erfolg! Denn bereits aus den Vertragsunterlagen (Streichung des Titels „Außenanlagen“ aus dem Deckblatt) schließt das OLG Celle, dass die Herstellung der Außenanlagen in dem ursprünglichen Pauschalpreisvertrag nicht enthalten war. Zudem ist das OLG der Ansicht, dass auch von einem nachträglich schlüssig erklärten Anerkenntnis dem Grunde nach auszugehen sei, da der Auftraggeber zwei Abschlagszahlungen in vollem Umfang vorbehaltlos bezahlt habe, die auch die Außenanlagen umfasst haben. Daraus sei zu schließen, dass der Auftraggeber davon ausgegangen sei, den zusätzlichen Werklohn für die Außenanlagen zu schulden.
Die Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Celle ist bemerkenswert, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einer vorbehaltlosen Zahlung auf Abschlagsrechnungen grundsätzlich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen ist. Die Abschlagsrechnung ist laut BGH schließlich nur vorläufig, da die tatsächlich erbrachten Leistungen noch nicht feststehen. Daher können später sogar noch Rückzahlungen verlangt werden. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich das OLG in dem vorliegenden Fall kritisch auseinander und identifiziert hier einen Sonderfall: Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber die Abschlagsrechnungen vorbehaltlos bezahlte, obwohl diese mit dem Pauschalvertrag nicht in Einklang zu bringen waren, sei im vorliegenden Fall darauf zu schließen, dass der Auftraggeber selbst von einer Zahlungspflicht für die Leistungen an den Außenanlagen ausgegangen sei. In Anbetracht der Gesamtumstände sei von einem schlüssig erklärten Anerkenntnis dem Grunde nach auszugehen.









