Rechtstipp
Bedenken anmelden verpflichtend?
Die gesetzliche Bedenkenhinweispflicht soll den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelfreies Werk freistellen, wenn er zuvor den Auftraggeber darauf hinweist. Der Bauunternehmer schuldet jedoch nicht die Erstellung eines Werks unter Abweichung der ihm vorgelegten Planung.
Der Sachverhalt
OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2015, Az.: 4 U 44/15
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) wurde vom Auftraggeber mit Rohbauarbeiten zu einem Pauschalfestpreis beauftragt. Lediglich für den zu verbauenden Bewehrungsstahl wurde eine gesonderte Einheitpreisabrechnung vereinbart, wobei der Bauvertrag von 700 Tonnen Bewehrungsstahl ausging. Tatsächlich wurde entsprechend den vom Auftraggeber vorgelegten Bewehrungsplänen eine weitaus höhere Stahlmenge verbaut, sodass Mehrkosten von rund 275.000 Euro nur für den Stahl entstanden.
Der Auftraggeber verteidigt sich gegen diese Forderung des Auftragnehmers dahingehend, dass der Auftragnehmer seine Hinweispflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt habe, da ausweislich zweier Privatgutachten des Auftraggebers die Möglichkeit einer weitaus kostengünstigeren Alternativplanung bestanden hätte, auf die der Auftragnehmer angeblich habe hinweisen müssen.
Die Entscheidung
Mit der Begründung hat der Auftraggeber weder beim Landgericht noch in der Berufung beim OLG Dresden Erfolg. Das OLG Dresden lehnt eine Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers bezüglich der Möglichkeit des Vorliegens einer kostengünstigeren Alternativplanung ab. Das Werk des Auftragnehmers war technisch mangelfrei. Die Bedenkenanmeldungspflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B soll den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelhaftes Werk freistellen, wenn dieser zuvor den Auftraggeber darauf hinweist. Nach den Verträgen schuldete der Auftragnehmer im vorliegenden Fall aber nicht die Erstellung eines Werks unter Abweichung von der ihm vorgelegten Planung, auch nicht aus Kostenersparnisgründen. Der Einwand des Auftraggebers hinsichtlich einer allgemeinen Pflicht zur kostensparenden Ausführung geht fehl, wenn dem Auftragnehmer vertraglich nicht zugleich das Recht und die Pflicht auferlegt wurden, hierzu gegebenenfalls von Plänen abzuweichen. Technisch gesehen war auch die Planung einwandfrei. Wenn der Auftragnehmer vertraglich nicht zu einer Planabweichung befugt ist, kann sich hieraus auch bei einer unterstellten Existenz von Planungsalternativen keine Bedenkenhinweispflicht ableiten lassen.
Es gibt auch keine grundsätzliche Fürsorgepflicht, den Auftraggeber vor Vermögensnachteilen zu schützen. Selbst wenn der behauptete Mangel zur Kostenoptimierung tatsächlich vorhanden und auch so offensichtlich gewesen wäre, dass er dem Bauunternehmer bereits in einer frühen Phase und ohne vertiefte Prüfung hätte auffallen müssen, wäre das dem Auftraggeber zuzurechnende Mitverschulden des Planers als sein Erfüllungsgehilfe derart überwiegend, dass eine Mithaftung des Bauunternehmers ausgeschlossen wäre.
Die Bedeutung
Wenn der Auftragnehmer vertraglich nicht zu einer Planabweichung berechtigt ist, kann sich hieraus selbst im Falle unterstellter Existenz von Planungsalternativen keine Bedenkenhinweispflicht ableiten lassen. Anderenfalls wäre die in § 4 Nr. 3 VOB/B geregelte Hinweispflicht grenzenlos.
Über den Autor
Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig.









