Rechtstipp + Finanzen
Ablehnung einer Mangelbeseitigung wegen technischer Bedenken
Der Auftraggeber kann eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahme zur Mangelbesei-tigung ablehnen, wenn hiergegen technische Bedenken bestehen (OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2013, Az. 11 U 79/13).
Ein Auftragnehmer wurde u. a. mit der Ausführung von Fassadenarbeiten beauftragt. Nach Ausführung dieser Arbeiten zeigten sich Risse in der Fassade. Der Auftragnehmer erklärte sich gegenüber dem Auftraggeber bereit, die Fassade an den Stellen, an denen die Risse aufgetreten waren, entsprechend einer hierfür von einem anderen Unternehmen entwickelten Methode zu überarbeiten.
Gegen diese Methode erhob der Auftraggeber Bedenken und lehnte die vom Auftragnehmer vorgeschlagene Mangelbeseitigung ab. Daraufhin ließ der Auftraggeber die Kosten für die seiner Ansicht nach erforderliche Mangelbeseitigung ermitteln und verlangte vom Auftragnehmer in Höhe dieser Kosten einen Kostenvorschuss, ohne den Auftragnehmer zuvor nochmals unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Da der Auftragnehmer der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob der Auftraggeber eine Kostenvorschussklage, der das Landgericht stattgab. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer mit der Berufung.
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Ohne Erfolg! Das OLG wies die Berufung des Auftragnehmers mangels fehlender Aussicht auf Erfolg durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurück, da es im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten eine Berufungsverhandlung nicht als erforderlich ansah.
Zwar sei die fachgerechte Mangelbeseitigung grundsätzlich Sache des Auftragnehmers. Allerdings habe der Auftraggeber einen Anspruch darauf, dass die gewählte Art der Sanierung den werkvertraglichen Erfolg auf Dauer sichert und der vertraglich geschuldeten Leistung gleichwertig ist. Dies war nach Auffassung des OLG bei der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Sanierungsmethode jedoch nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des erstinstanzlich angehörten Sachverständigen bestanden gegenüber dieser Sanierungsmethode technische Bedenken. Zum einen erschien bedenklich, ob nicht das Styropor im Rahmen dieser Sanierung verletzt werden würde und zum anderen erschien fraglich, ob beim Wiederaufbau wieder ein ordnungsgemäßer Verbund „hinbekommen“ würde.
Aufgrund dieser Bedenken habe der Auftraggeber die ihm angebotene Sanierung ablehnen dürfen. Da diese Sanierung zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet gewesen sei, habe es auch keiner weiteren Fristsetzung zur Mangelbeseitigung durch den Auftraggeber bedurft, vielmehr habe der Auftraggeber sogleich einen Kostenvorschuss in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen können.
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Grundsätzlich obliegt die Art und Weise der Mangelbeseitigung dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die von ihm gewählte Art der Sanierung den Mangel auch nachhaltig beseitigt, insbesondere den werkvertraglichen Erfolg auf Dauer sichert, und auch der vertraglich geschuldeten Leistung gleichwertig ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Auftraggeber die ihm vorgeschlagene Art und Weise der Mangelbeseitigung nicht hinnehmen.
Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln auch dann, wenn aus technischer Sicht nachvollziehbare Bedenken bestehen, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob der werkvertragliche Erfolg dauerhaft in einer Weise gesichert ist, wie er bei mangelfreier Ausführung der Leistung gegeben wäre.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des OLG Köln dann, wenn der Auftragnehmer eine unzureichende Mangelbeseitigung anbietet, keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mehr erforderlich ist, um Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Eine solche Fristsetzung würde dann, wenn ein Auftragnehmer eine Mangelbeseitigung nur „zu seinen Bedingungen“ in Aussicht gestellt hat, als bloße Formalie anzusehen sein.
Im Hinblick hierauf läuft ein Auftragnehmer, der sich zwar bereit erklärt, Mängel zu beseitigen, jedoch nur auf eine von ihm vorgesehene Art, Gefahr, dass er hierdurch ohne irgendeine weitere Fristsetzung des Auftraggebers in Verzug mit der Mangelbeseitigung gerät, so dass der Auftraggeber Zahlung der Mangelbeseitigungskosten verlangen kann.








