Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Anerkannte Regeln der Technik als Maßstab Zeitpunkt der Mängelbeseitigung

Eine Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 10 U 33/12).

Die Parteien streiten über den restlichen Kaufpreis für den Verkauf einer Eigentumswohnung. Die Käufer erklären die Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch für die Beseitigung von Mängeln am Dach des Gebäudes. Bei der Veranlassung von Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dachkonstruktion habe das von der Klägerin beauftragte Unternehmen die aktuell gültigen Bestimmungen der EnEV 2009 nicht beachtet.

Vertraglich war zwar "nur" eine Beschaffenheit der Dämmung entsprechend den Vorschriften der EnEV 2002 vereinbart. Allerdings hätte das mit der Sanierung beauftragte Unterneh-men auch die geänderten Vorgaben der EnEV 2009 beachten müssen, welche im Anhang 3 gemäß Zeile 4a der Tabelle 1 einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m² x K) statt früher 0,30 W/(m² x K) vorsieht.

Das OLG Stuttgart gibt den Beklagten recht. Gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B müssen Bauleistungen den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt in glei-chem Maße beim BGB-Werkvertrag, obwohl der Begriff der anerkannten Regeln der Technik in § 633 Abs. 1 BGB explizit nicht erwähnt ist.

In diesem Zusammenhang verweist das OLG Stuttgart auf seine erst vor wenigen Monaten veröffentlichte Entscheidung zu dieser Thematik: Hiernach müssen Mängelbeseitigungsmaßnahmen, welche nach der Abnahme in der Gewährleistungsphase erfolgen, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten zwischenzeitliche Änderungen nach der Abnahme sind vom Bauunternehmen zu beachten (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2011 10 W 9/11). Dies gilt in gleichem Maße für geänderte gesetzliche Vorschriften.

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Nach Auffassung des OLG Stuttgart soll hierfür keine gesonderte Vergütung unter dem Gesichtspunkt der "SowiesoKosten" anfallen. Denn bei einer vertragsgerechten Ausführung hätte ja nur die bis zur Abnahme geltende EnEV 2002 mit einem maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,30 W/(m² x K) beachtet werden müssen.

Die höhere Dämmung könne jedoch zu einer Kostenersparnis der Heizkosten vor allem bei den Eigentümern der Wohnungen unter dem Dach führen. Nur diese Kostenersparnis könne im Rahmen des Vorteilsausgleichs ggf. berücksichtigt werden.

Dem OLG Stuttgart ist zuzustimmen, dass bei Mängelbeseitigungsarbeiten nach der Abnahme die dann geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Allerdings steht eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu noch aus.

Sind wegen geänderter anerkannten Regeln der Technik oder gesetzlicher Vorschriften zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich, ist zu prüfen, ob der Auftraggeber diese im Rahmen der Vor-teilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der "Sowieso-Kosten" zu vergüten hat (vgl. Bundesge-richtshof, Urteil vom 08.11.2007 VII ZR 183/05, Urteilsrandziffer 19).

Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart ist die Vorteilsausgleichung in gleichem Maße bei geänderten anerkannten Regeln der Technik oder gesetzlichen Vorschriften nach der Abnahme vorzunehmen. Denn der Auftraggeber erhält ja einen Mehrwert gegenüber der vertraglichen Leistung (hier: die Einhaltung des maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von lediglich 0,24 W/(m² x K).

Bis zu einer Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof lässt sich eine entsprechende Mehrvergütung im Ergebnis nur durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber vor Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten sicherstellen.

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