Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Anforderungen an wirksame Bedenkenmitteilung

Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen.

Der klagende Bauherr begehrt Schadensersatz wegen Baumängeln bei ausgeführten Wärmedämmarbeiten an einem Wohnhaus. Die Bestimmungen der VOB/B wurden nicht vertraglich einbezogen. Es liegt also ein sog. BGB-Bauvertrag vor.

Mit Schreiben vom 24.09.2008 meldete der von dem beklagten Bauunternehmen beauftragte Nachunternehmer gegenüber dem Beklagten Bedenken gegen die vorgesehenen Ausführungsarbeiten im Hinblick auf die Abdichtung des Gebäudes an. In der schriftlichen Bedenkenmitteilung heißt es:

Trotz dieses Hinweises wurden die Arbeiten fortgeführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welchem Umfang das beklagte Bauunternehmen ähnliche bzw. diesbezügliche Hinweise an den Bauherrn gerichtet hat.

Nach Abschluss der Abdichtungsarbeiten ließ das beklagte Bauunternehmen die Baugrube verfüllen.

Der Bauherr ließ das Haus in der Folgezeit komplett sanieren, insbesondere die Kelleraußenwände abdichten. Insoweit wurde um das Gebäude vollständig ausgeschachtet, neu isoliert und anschließend die Baugrube wieder verfüllt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht einen Baumangel. Bei Heranziehung des funktionalen Mangelbegriffs ist die Auslegung des Landgerichts dahin, dass die von der Beklagten geschuldeten Leistungen zu einer funktionierenden Kellerabdichtung und damit zu einem ausreichenden Schutz vor eindringendem Wasser hätte führen sollen, nicht zu beanstanden. Aus der Natur der Leistung ergibt sich, dass das Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

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Ein Unternehmer ist nur dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Seiner genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben . Die Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen, soll dem Auftraggeber die notwendige Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit seiner bindenden Anordnungen oder der Vorleistungen oder der gegebenen Bauteile gewährleisten. Dieser Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich - wie hier - um einen BGB-Bauvertrag und nicht um einen VOB/B-Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, zwar auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.

Vorliegend war ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Gefahren, die damit verbunden sind, wenn die Abdichtungsarbeiten fortgesetzt würden, ohne dass zuvor im Fußbodenbereich die Unregelmäßigkeiten der Betonplatte, die einer sach- und fachgerechten Hohlkehlbildung entgegenstehen würden, beseitigt würden, nicht erfolgt.

Die vorliegende Entscheidung betont einmal mehr, dass der praxisübliche Bedenkenhinweis, eine fachgerechte Ausführung sei aufgrund der vorgefundenen Vorleistungen oder anhand der Bauherrenpläne etc. nicht möglich, keineswegs ausreicht. Bei einem solchen „Hinweis“ haftet der Bauunternehmer also nach wie vor vollständig für alle auftretenden Baumängel.

Nur wenn dem Bauherr klar und deutlich neben den konkreten Missständen der Vorleistungen, Leistungsbeschreibung, Pläne etc. auch die nachteiligen Folgen im Fall der weiteren Bauausführung ohne Behebung der Missstände aufgezeigt werden, kommt eine Enthaftung des Bauunternehmens in Betracht.

In VOB/B-Verträgen muss die Bedenkenmitteilung gemäß §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 schriftlich erfolgen.

Eine Bestätigung oder Haftungsfreistellung bzw. „Entlassung aus der Gewährleistung“ durch den Bauherrn ist übrigens nicht erforderlich. Bei einer schriftlichen und wie beschrieben hinreichend konkreten Bedenkenmitteilung des Bauunternehmens tritt die Befreiung von der Mängelhaftung für den angezeigten Umstand vielmehr ohne weiteres ein.

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