Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Ansprüche bei unberechtigter Mängelrüge

Das Urteil vom LG Essen vom 27.04.2010 (12 O 393/08) spricht dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber auf Grund einer unberechtigten Mängelrüge zu und verdient daher der besonderen Beachtung.

Der Kläger (Nachunternehmer) macht gegen seinen Auftraggeber (den Hauptauftragneh-mer) einen Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Mängelrüge geltend. Der Beklagte Hauptauftragnehmer war vom Hauptauftraggeber dazu aufgefordert worden, vermeintliche Mängel an dem Gewerk Malerarbeiten an einer Sprinkleranlage zu beseitigen.

Der Hauptauftragnehmer reichte die Mängelrüge an den Kläger weiter, der daraufhin seine Werkleistung vor Ort überprüfte und dem Hauptauftragnehmer seinen Aufwand mit 105,91 € zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Malerarbeiten befand der Kläger als einwandfrei, so dass die Mängelrüge unberechtigt gewesen sei.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten zu den streitgegenständlichen Maler- und Lackiererarbeiten eingeholt und ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass die gerügten Mängel tatsächlich nicht bestehen. Aus diesem Grunde hält das Gericht einen Schadenser-satzanspruch des Klägers aus § 280 BGB für begründet. Die Mängelrüge des Beklagten war nicht gerechtfertigt. Der Hauptauftragnehmer dürfte sich nicht allein auf die Mängel-rüge seines Hauptauftraggebers verlassen, sondern habe gegenüber den Nachunternehmern die vertragliche Nebenpflicht, die Mängelrüge selbst zu überprüfen. Hätte er dies getan so das Gericht , hätte er deren fehlende Berechtigung festgestellt.

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Das Urteil ist falsch. Zu einem vergleichbaren kaufrechtlichen Sachverhalt hat der BGH mit Entscheidung vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer grund-sätzlich vorab nicht zu klären und festzustellen braucht, ob die von ihm beanstandete Er-scheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er (der Käufer) muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten prüfen, ob die Symptome auf eine Ursache zurückzuführen sind, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist.

Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müs-sen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.

Soweit das LG Essen mithin nach sachverständiger Aufklärung der gerügten Mängel zu dem Ergebnis kommt, dass die Leistung mangelfrei war, so stellt sich die Frage, wieso wie das Gericht unterstellt der Hauptauftragnehmer bei einer Prüfung der Mängelrüge bereits deren fehlende Berechtigung hätte feststellen sollen. Das Urteil des LG Essen kann auch aus Wertungsgesichtspunkten nicht überzeugen, da ein Auftraggeber sein Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müsste, dass dadurch die Mängelrechte im Ergebnis entwertet würden.

Im bauvertraglichen Bereich muss der Auftraggeber grundsätzlich nur die Mängelsymptome zum Gegenstand seiner Mängelrüge machen. Die Mängeluntersuchung und ggf. -beseitigung ist allein Aufgabe des Auftragnehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1979 ff.; 2141). Nur willkürlich darf eine Rüge natürlich nicht sein (OLG Düsseldorf, BauR 1999, 919).

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