Rechtstipp + Finanzen
Arglisthaftung des Bauunternehmers, der vertragswidrig eine Bodenuntersuchung unterlässt
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel auch dann arglistig, wenn er entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung eine zur Vermeidung von Gründungsmängeln gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen und .....
.....den Auftraggeber auch bei der Abnahme hierauf nicht hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. VII ZR 116/10).
Ein Bauunternehmer wurde durch VOB-Vertrag mit der Errichtung eines Reihenhauses beauftragt. Da es sich bei dem Baugrundstück teilweise um Garten- und teilweise um Industriegelände handelte, war mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen.
Nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist macht der Bauherr Gewährleistungs-ansprüche wegen umfangreicher Rissbildungen geltend, die nach den Feststellungen eines Sachver-ständigen auf ungleichmäßige Setzungen der unterhalb der Sohlplatte befindlichen Böden zurückzu-führen waren.
Während das Landgericht Osnabrück den Bauunternehmer zum Schadensersatz verurteilte, wies das OLG Oldenburg als Berufungsgericht die Klage ab mit der Begründung, ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers sei verjährt, da dem Bauunternehmen weder ein arglistiges Verhalten noch ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Rissbildungen tatsächlich auf einer mangelhaften Gründung beruhen. Arglist könne dem Bauunternehmer nämlich nur vorgeworfen werden, wenn er die in Rede stehenden Gründungsmängel für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hätte.
Dieser Auffassung trat der BGH mit seinem Urteil vom 08.03.2012 entgegen.
Die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung können nach der Entscheidung des BGH auch dann vor-liegen, wenn einem Auftragnehmer bewusst ist, dass eine ordnungsgemäße Gründung nur durch eine Bodenuntersuchung gewährleistet werden kann, er insbesondere nach DIN 1054 eine Flachgründung ohne Bodenuntersuchung nicht ausführen darf, sofern die örtlichen Erfahrungen keinen ausreichenden Aufschluss geben. Wenn der Auftragnehmer trotz dieser Kenntnis von einer erforderlichen Baugrunduntersuchung abgesehen hat, stelle dies einen vorsätzlichen Verstoß gegen die allgemein aner-kannten Regeln der Technik dar.
Daraus resultiere das Risiko, dass der Boden nicht hinreichend trag-fähig ist und die Bauwerkskräfte deshalb nicht sicher in den Baugrund abgeleitet werden können. Auch die Tatsache, dass der Auftragnehmer davon ausging, die von ihm ausgeführte Gründung sei ausreichend, ändert hieran nichts. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist es für die Annahme eines arglistigen Verschweigens eines Mangels nicht erforderlich, dass der Auftragnehmer die Folgen der vertragswidrigen Ausführung bewusst in Kauf genommen hat.
Vielmehr reicht es aus, dass er die Vertragswidrigkeit der Ausführung und das sich daraus ergebende Risiko erkannt und dies seinem Auftraggeber treuwidrig nicht mitgeteilt hat. Bei der Annahme, ein soweit bestehendes Risiko werde sich nicht verwirklichen, handele es sich daher um eine bloße Hoffnung. Diese lasse jedoch die Arglist im Hinblick darauf, dass eine unterlassene Aufklärung über die vertragswidrig nicht vorgenommene Bodenuntersuchung nicht erfolgte, nicht entfallen.
Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, so kann der Auftraggeber gemäß § 634a Abs. 3 BGB auch nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist noch Gewährleistungsansprüche gel-tend machen. Solche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Somit trifft den Auftragnehmer dann, wenn der Vorwurf des arglistigen Verschweigens gerechtfertigt ist, eine unter Umständen zehnjährige Gewährleistungspflicht für den arglistig verschwiegenen Mangel. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2012 nun nochmal ausdrücklich klargestellt hat, ist ein solcher Arglistvorwurf auch schon dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer selber davon ausgeht, dass er seine Bauleistungen mangelfrei ausgeführt hat.
Für den Arglistvorwurf reicht es schon aus, dass der Auftragnehmer trotz einer sich aus dem Vertrag oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergebenden Verpflichtungen nicht überprüft hat, ob diese Annahme auch gerechtfertigt ist. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass technische Regelwerke häufig, wie im vorliegenden Fall beispielsweise die DIN 1054, Verpflichtungen zur Überprüfung der baulichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistungen enthalten. Derartige Untersuchungspflichten beziehen sich nicht nur auf den Baugrund, sondern unter Umständen auch auf die Geeignetheit der Vorunternehmerleistungen.
Nimmt man derartige Untersuchungspflichten nicht oder nicht in der erforderlichen Weise wahr, sieht man sich somit schnell dem Vorwurf eines arglistigen Verhaltens ausgesetzt, auch wenn man selbst der Überzeugung ist, eine mangelfreie Leistung erbracht zu haben. Im Hinblick hierauf sollte sich ein Auftragnehmer regelmäßig vergewissern, ob er den sich aus dem Vertrag oder den technischen Regelwerken ergebenden Untersuchungsverpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Dies sollte er auch entsprechend dokumentieren, um dem Arglistvorwurf dann hinreichend entgegentreten zu können.








