Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Außerordentliche Kündigung, die auf einen bestimmten Grund gestützt ist

Wird eine außerordentliche Kündigung auf einen bestimmten Grund gestützt, ist sie auf diesen Grund beschränkt (OLG Stuttgart, Urt. v. 03.03.2015, 10 U 62/14).

Ein Auftraggeber, eine Kommune, beauftragte den Auftragnehmer im Mai 2006 mit der Ausführung von Fensterarbeiten an einer neu errichteten Sporthalle, insbesondere mit der Herstellung einer Glasfassade. Bald nach Beginn der Arbeiten wurden gegenüber dem Auftragnehmer mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2007 diverse Mängel geltend gemacht. Es wurde ihm eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 05.04.2007 gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Auftragsentziehung angedroht.

Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2007 monierte der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer entgegen einer am 30.03.2007 gegebenen Zusage einen ausstehenden Bauzeitenplan nicht vorgelegt hatte. Außerdem wurde gerügt, dass der Auftragnehmer ihm gesetzte Ausführungsfristen nicht eingehalten habe. Für die Ausführung dieser Leistungen wurde ihm eine Nachfrist bis zum 16.04.2007 gesetzt.

Nach Ablauf dieser Frist wurde dem Auftragnehmer mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2007 der Auftrag entzogen. Daraufhin kündigte der Auftragnehmer seinerseits ebenfalls außerordentlich wegen der unberechtigten Kündigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ließ die Fassadenarbeiten durch einen anderen Unternehmer ausführen und machte die ihm hierdurch entstandenen Mehrkosten klageweise gegenüber dem Auftragnehmer geltend. Das Landgericht Tübingen sah diese Ansprüche nicht als begründet an und wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Auftraggeber mit seiner Berufung zum OLG Stuttgart.

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Ohne Erfolg! Nach Auffassung des OLG Stuttgart war die Kündigung unwirksam. Eine Kündigung nach §§ 8 Abs. 3 i.V.m. 5 Abs. 4 VOB/B wegen Verzuges sei nicht gerechtfertigt gewesen. Zwischen den Parteien seien keine Vertragsfristen im Sinne von § 5 VOB/B vereinbart worden. Auch eine Kündigung wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B bestimmten Pflichten, die geschuldeten Leistungen innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen, liege nicht vor. Es sei nicht festzustellen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Fertigstellung des Werkes aufgefordert habe, auch an einer Inverzugsetzung mit der Vollendung der Ausführung fehle es.

Demgegenüber wäre eine Auftragsentziehung nach § 4 Abs. 7 VOB/B möglich gewesen, da die Leistung des Auftragnehmers unstreitig mangelhaft war. Hierauf könne jedoch für die Wirksamkeit der Kündigung nicht abgestellt werden, da der Auftraggeber seine Kündigung nicht auf die unzureichende Mangelhaftigkeit, sondern allein auf den Leistungsverzug gestützt habe. Zwar sei für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Begründung nicht erforderlich. Allerdings müsse eine Kündigung aus wichtigem Grund erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird.

Der Auftraggeber habe die Kündigung aber nicht auf die geltend gemachten Mängel gestützt, sondern auf den Verzug mit der Erbringung von geforderten Leistungen. Wird jedoch die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt. Zwar sei es möglich, Kündigungsgründe nachzuschieben, dies sei jedoch vor der Kündigung des Auftragnehmers wegen der unberechtigten Auftragsentziehung nicht geschehen.

Nach jahrzehntlanger Rechtsprechung des BGH erfordert eine außerordentliche Vertragskündigung keine Begründung. Vielmehr kann sich der Kündigende auch noch nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auf Gründe berufen, die im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen, und diese nachschieben mit der Folge, dass das Nachschieben dieser Gründe auf den Zeitpunkt der Kündigung zurückwirkt (BGH NJW 1993, 1972). Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert. Das OLG Stuttgart weicht von dieser BGH-Rechtsprechung, nachdem es bereits im Jahre 2011 ähnlich entschieden hatte (Urt. v. 14.07.2011, Az. X U 59/10) nunmehr bereits zum zweiten Mal ab.

Nach seiner Auffassung können zwar Gründe nachgeschoben werden, diese wirken entgegen der Auffassung des BGH jedoch nicht auf den Kündigungszeitpunkt, sondern erst auf den Zeitpunkt des Nachschiebens der Gründe zurück. Das OLG Stuttgart schließt sich nunmehr offenbar den Kritikern der BGH-Rechtsprechung an, ohne sich in seiner Entscheidung mit deren Argumenten in irgendeiner Weise näher auseinanderzusetzen. Sollte sich das OLG mit seiner Ansicht durchsetzen, hätte dies erhebliche Einschränkungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zur Folge. Um eine Beschränkung der Kündigungsgründe zu vermeiden, müsste man in dem Kündigungsschreiben sämtliche in Betracht kommenden, bekannten Kündigungsgründe angeben.

Auch ein Nachschieben von Gründen wäre nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Obwohl das OLG Stuttgart von der Rechtsprechung des BGH abweicht, hat es die Revision gegen seine Entscheidung zum BGH nicht zugelassen. Gleichwohl wurde gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VII ZR 46/15). Es bleibt zu hoffen, dass der BGH dieser Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und sich mit der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart auseinandersetzt. Dies wäre im Sinne einer Klärung der Rechtslage wünschenswert.

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