Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Außerordentliche Kündigung eines GbR-Vertrages

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt, stellt...

... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche) Kündigung durch einen anderen Gesellschafter dar. Dies hat der Bun-desgerichtshof mit Urteil vom 22.05.2012 (Az. II ZR 2/11) entschieden.

Ein Verbraucher tritt einem Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei. Er verpflichtet sich zu einer Einmalzahlung sowie zu monatlichen Ratenzahlungen über eine Laufzeit von 30 Jahren.

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass eine Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt.

Zunächst wird über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und gut drei Jahre später auch über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Verbraucher kündigt den Beteiligungsvertrag. Der Fonds klagt auf Zahlung der rückständigen Ratenzahlun-gen. Das Berufungsgericht weist die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung auf.

Zwar kann grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen. Es setzt aber voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusam-menwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.

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Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft. Es sind daher alle Umstände im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Vorliegend fehlt es an Darlegungen zu einem wichtigen Grund. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beiden Gründungsgesellschafter reicht allein nicht aus; das Berufungsgericht hätte zwischen den Interessen der Verbraucher und den Interessen der Mitgesellschafter abwägen müssen.

Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters ausdrücklich die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht.

Nach dem Willen der Gesellschafter sollte eine Insolvenz also auf den Fortbestand der Gesellschaft keinen Einfluss haben. Daher bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl bei einer Insolvenz anderer Gesellschafter aus wichtigem Grund kündigen kann.

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft kommt gerade im Baugewerbe häufig vor, etwa als ARGE zwi-schen Unternehmern oder als Bauherrengemeinschaft.

Die jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalten dabei meist Regelungen, nach denen die Gesellschaft fortgeführt wird, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet.

Die obige Entscheidung zeigt, dass die übrigen Gesellschafter dann grundsätzlich weiter gesell-schaftsrechtlich gebunden bleiben und nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu einer Kündigung berechtigt sind.

Ist also die Gesellschafterstellung einer Partei von besonderer Bedeutung, sind auch hierfür besondere vertragliche Regelungen zu treffen.

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