Rechtstipp + Finanzen
Aufklärungspflicht des Auftragnehmers
Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für von ihm gelieferte Stoffe lässt die Prüfungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers nicht ohne Weiteres entfallen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.10.2014, Az. 22 U 72/14).
Ein Auftragnehmer wurde beauftragt, in die vom Auftraggeber zu liefernden Kühlgerätegehäuse die technische Innenausstattung, u. a. Kompressoren, Ventilatoren und Wärmetauscher, einzubauen. Die Geräte dienten zur Kühlung von IT-Systemen.
In den vertraglichen Vereinbarungen wurde unter der Überschrift „Technische Daten“ eine Sollleistung von 3 kW festgelegt. Die Maße der vom Auftraggeber zu liefernden Gehäuse wurden als Circa-Angaben in Millimetern von 900 x 420 x 400 angegeben.
Ferner erfolgte unter der Überschrift „Hinweis“ folgende Angabe: „Die genannte Leistung wird nur bei Einhaltung der bauseitigen Parameter erreicht. Die berechnete Luftleistung entspricht einem Druckverlust von 250 Pascal.“
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gehäuse waren 2 Zentimeter kleiner und wichen insoweit von den vertraglichen Circa-Angaben ab, was der Auftragnehmer auch erkannte. Gleichwohl nahm er den vereinbarten Einbau der technischen Innenausstattung vor.
Nach Lieferung der Geräte verweigerte der Auftraggeber die Zahlung von Restwerklohn mit der Begründung, die Kühlgeräte seien mangelhaft, da sie nicht die festgelegte Leistung von ca. 3 kW hatten, sondern lediglich eine Leistung von durchschnittlich 885 Watt.
Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage auf Zahlung des Restwerklohns. Der Auftraggeber erhob Widerklage wegen der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Das Landgericht wies die Klage auf Restwerklohn ab und verurteilte den Auftragnehmer aufgrund der Widerklage im vollen Umfang zur Zahlung von Mangelbeseitigungskosten. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer im Wege der Berufung.
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Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG wies durch Beschluss vom 10.10.2014 darauf hin, dass die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 ZPO).
Mit seiner Berufung hatte der Auftragnehmer geltend gemacht, die mangelnde Leistungsfähigkeit der Kühlgeräte beruhe auf der geringeren Größe der vom Auftraggeber gelieferten Gehäuse. Diese Frage hätte das Landgericht durch ein Sachverständigengutachten klären lassen müssen.
Nach Auffassung des OLG kam es auf die Klärung dieser Frage jedoch überhaupt nicht an. Denn selbst wenn die geringeren Abmessungen des Gehäuses für die unzureichende Leistungsfähigkeit der Geräte verantwortlich gewesen wären, hätte dies an der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nichts geändert.
Zwar trifft einen Auftragnehmer gemäß § 645 BGB keine Gewährleistungspflicht, wenn ein Mangel auf dem vom Auftraggeber gelieferten Stoff, wie hier dem Gehäuse, beruht. Dies setzt, so das OLG, jedoch voraus, dass der Auftragnehmer auch trotz hinreichender Wahrnehmung seiner Prüfungs- und Beratungspflicht die Verantwortlichkeit des mangelhaften Stoffes für den Werkmangel nicht erkennen oder nicht vermeiden konnte.
Im vorliegenden Fall war dem Auftragnehmer die abweichende Größe der Gehäuse jedoch vor Ausführung seiner Leistung bekannt. Dementsprechend hätte er prüfen und den Auftraggeber ggf. darauf hinweisen müssen, wenn infolge der abweichenden Größe der Gehäuse die vereinbarte Leistungsfähigkeit der Kühlgeräte von 3 kW nicht zu erreichen war.
Dies war jedoch unstreitig nicht geschehen. Dementsprechend war der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung verpflichtet und hat die dem Auftraggeber hierdurch entstandene Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass ein Auftragnehmer auch im Rahmen eines BGB-Vertrages die Pflicht hat, zu prüfen, ob sich aus den Vorgaben des Auftraggebers oder dem von ihm gelieferten Stoff irgendwelche Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung ergeben, wie dies § 4 Abs. 3 VOB/B für den VOB-Vertrag vorschreibt.
Nur wenn ein Auftragnehmer seine Nebenpflichten bzw. Obliegenheiten, die ihm gelieferten Stoffe auf ihre Eignung hin zu überprüfen und hiergegen bestehende Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen, nachkommt, entfällt seine Gewährleistungspflicht wegen irgendwelcher Mängel des vom Auftraggeber beigestellten Stoffes, wie dies auch in § 13 Abs. 3 VOB/B für den VOB-Vertrag geregelt wird.
Dementsprechend muss sich jeder Auftragnehmer darüber im Klaren sein, dass er sich auf irgendwelche unzureichenden Vorgaben oder Mängel der beigestellten Stoffe nur berufen kann, wenn er deren Eignung zunächst überprüft und auf etwaige Bedenken hingewiesen hat. Allein die Tatsache, dass die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe unzureichend sind, lässt seine Gewährleistungsverpflichtung noch nicht entfallen.








