Rechtstipp + Finanzen
Auftragnehmer bei Zahlungsverzug zur Leistungseinstellung berechtigt
Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug zur Leistungseinstellung berechtigt und kann Ersatz des ihm dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verlangen (OLG Köln, Urt. v. 07.06.2016, Az. 22 U 45/12).
Eine Stadt beauftragte nach öffentlicher Ausschreibung den Auftragnehmer mit dem Bau eines Regenklärbeckens und eines Regenwassersammlers. Unter dem 03.06.2008 stellte der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung über 352.692,09 €. Mit Schreiben vom 09.07.2008 forderte er den Auftraggeber unter Fristsetzung bis zum 18.07.2008 zur Zahlung eines Mindestbetrages in Höhe von 125.000,00 € auf und kündigte die Arbeitseinstellung an.
Nachdem der Auftraggeber Zahlung verweigert hatte und auch ein Vergleichsgespräch gescheitert war, stellte der Auftragnehmer am 04.08.2008 die Arbeiten ein und zeigte Behinderung an. Nachdem sich die Parteien schließlich auf eine Zahlung in Höhe von 75.000,00 € geeinigt hatten, nahm der Auftragnehmer die Arbeiten am 26.08.2008 wieder auf. Daraufhin machte der Auftragnehmer den ihm durch die zeitweilige Einstellung der Arbeiten entstandenen Schaden in Höhe von brutto 32.876,38 € schließlich, neben anderen Ansprüchen, klageweise vor dem Landgericht geltend.
Das Landgericht weist die Klage auf Ersatz des entstandenen Verzögerungsschadens mit der Begründung zurück, der Auftragnehmer sei nicht zur Arbeitseinstellung berechtigt gewesen, vielmehr habe er dadurch gegen die ihm obliegenden Kooperationspflichten verstoßen. Hiergegen wendet sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung zum OLG.
Mit Erfolg! Das OLG billigt ihm den geltend gemachten Verzögerungsschaden in Höhe von 32.876,38 € zu. Entgegen dem Landgericht ist es der Auffassung, dass der Auftragnehmer nach § 16 Nr. 5 VOB/B infolge des Zahlungsverzuges des Auftraggebers zur Einstellung seiner Leistungen berechtigt war. Zwar liege noch keine Behinderung der Ausführung der Werkleistung vor, wenn eine geforderte Nachtragsvereinbarung noch nicht zustande gekommen ist. In einem solchen Fall könne, anders als bei einer bereits fälligen Abschlagsrechnung, die auf ursprünglich beauftragte Leistungen gestützt ist, noch kein reiner Zahlungsverzug vorliegen.
Vorliegend stehe jedoch die Auslegung des bereits ursprünglich geschlossenen Vertrages im Streit. Im Übrigen gehe es nicht um die Vergütung für noch zu erbringende Leistungen, vielmehr sei die Leistung bereits erbracht. Darüber hinaus habe sich der Auftragnehmer auch um eine gütliche Einigung bemüht, so dass ihm eine Verletzung der Kooperationspflicht nicht vorgeworfen werden könne. Auch aus § 18 Abs. 4 VOB/B ergebe sich insoweit nichts anderes. Dadurch sollen dem Auftragnehmer keine Leistungsverweigerungsrechte abgeschnitten werden.
Wenn § 16 Abs. 5 Nr. 5 VOB/B a. F. (jetzt § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B 2016) dem Auftragnehmer die Einstellung der Arbeiten ausdrücklich gestattet, so könne nicht aus § 18 Abs. 4 VOB/B gefolgert werden, dass dies dann nicht gilt, wenn der Verzug des Auftraggebers seinen Grund in einem Streitfall hat. Vielmehr trägt dann der Auftragnehmer das Risiko, dass der Verzug auch tatsächlich vorliegt.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken macht deutlich, dass die Anforderungen an das Bestehen eines Rechts des Auftragnehmers zur Einstellung seiner Leistungen in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beurteilt werden.
Nach einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.09.2011, Az. 1 U 154/10) ist die Arbeitseinstellung jedenfalls dann unberechtigt, wenn die Nachtragsforderung dem Grunde nach nicht berechtigt ist, wenn der Auftragnehmer die Nachtragsforderung nicht prüfbar dargelegt hat, wenn die dem Auftraggeber zuzugestehende angemessene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und, soweit sie sich auf die nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldete Bauleistung bezieht, wenn diese von der Änderung nicht betroffen und unabhängig von dieser ausführbar ist.
Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass die Arbeitseinstellung für den Auftragnehmer ausgesprochen riskant ist. Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine solche Arbeitseinstellung nicht vor, kann der Auftraggeber seinerseits wegen der unberechtigten Arbeitseinstellung kündigen und darüber hinaus auch den ihm durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzt verlangen.








