Rechtstipp

Frederick Brüning,

Bauherr ist verkehrssicherungspflichtig

Die Realisierung von Bauvorhaben ist ein komplexer Vorgang, in dessen Zentrum der Bauherr als Auftraggeber steht.

Frederick Brüning © Frederick Brüning

Kommt es durch einen Unfall auf der Baustelle zur Verletzung fremder Rechtsgüter, so seht eine deliktische Haftung des Bauherrn nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Missachtung der Verkehrssicherungspflicht im Fokus. Anspruchsinhaber kann grundsätzlich jeder sein, der sich (berechtigt) in Reichweite der zu Baustelle befindet.

Als derjenige, der mit seinem Bauvorhaben die Gefahrenquelle begründet, ist der Bauherr im Ausgangspunkt dafür verantwortlich, dass von der Baustelle keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden nehmen könnten. Dem Bauherrn trifft eine umfassende Verkehrssicherungspflicht. Sie dauert so lange, wie die Baustelle als Gefahrenquelle besteht. Sprich, regelmäßig bis zum Ende der Arbeiten und vollständigem Räumen der Baustelle.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle. Maßstab sind die Vorgaben öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften, die anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften sowie die DIN-Normen, deren Verletzung regelmäßig auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und die Ursächlichkeit eines Verstoßes für den Unfall schließen lassen.

Einzelbestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Baustellenverordnung, werden nach der in § 3 Abs. 1 ArbSchG, § 1 BaustellV formulierten Schutzrichtung als Schutzgesetze zugunsten der Beschäftigten angesehen. Eine Haftung des Bauherrn wegen mangelhafter Planung und Koordinierung des Arbeitsschutzes kommt in Betracht, wenn die Arbeitgeber nur aufgrund von Hinweisen des Bauherrn eine Gefahr hätten erkennen und vermeiden können, etwa von anderen Gewerken.

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Es steht dem Bauherrn frei, Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem Architekten sowie dem Bauunternehmer zu übertragen, so dass auf diese auch die damit verbundenen Verkehrssicherungspflichten übergehen. Der Bauherr kann sich durch die Beauftragung geeigneter Fachunternehmen entlasten. In diesem Fall kann er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die beauftragten Unternehmen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen.

Damit wird er jedoch nicht gänzlich frei. Es verbleibt vielmehr die Pflicht, die zuvor sorgfältig ausgewählten Personen weiter zu überwachen. Die ursprüngliche Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn modifiziert sich zu einer Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflicht.

Praxishinweis

Die praktische Relevanz von Verkehrssicherungspflichten darf nicht unterschätzt werden. Die Rechtsprechung bringt regelmäßig neue Pflichtenbereiche für die Beteiligten hervor. Im Ergebnis bleibt für den Bauherrn festzuhalten, dass er die Verkehrssicherungspflicht dadurch verkürzen beziehungsweise entlasten kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen Fachleuten überträgt, sei es einem Architekten oder dem Bauunternehmer. Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn inhaltlich dahingehend, dass sie in Form von Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten fortbestehen.

Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 12_2024.

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