Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Baumangel trotz Einhaltung der DIN-Normen

Die Bauleistung kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Auftragnehmer die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen (hier: für den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen) eingehalten hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 – 12 U 183/12).

:

Die klagenden Bauherren machen gegenüber dem Auftragnehmer Vorschussansprüche für Mängelbeseitigungen, u.a. für die fehlerhafte Aufsetzung einer Tür auf den Fußboden, geltend.

Zwischen der Fußbodenschutzschicht und den Türzargen sind ungleichmäßige Fugen vorhanden. Nach dem hierzu eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten liegt der festgestellte Abstand rechnerisch allerdings noch innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen.

Die Parteien streiten u.a. darum, ob trotz der Einhaltung der Toleranzen ein Mangel gegeben ist.

:

Das OLG Brandenburg bejaht dies. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sind die Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen in der Praxis nicht akzeptiert. In Bezug auf den unteren Türspalt könnten unter Ausschöpfung der zulässigen Toleranzen Unebenheiten zwischen 1 mm und max. 9,5 mm erreicht werden. Unter Berücksichtigung der Ebenheitstoleranzen für Fußböden könnten sogar noch weitere 4 mm hinzugerechnet werden, sodass sich insgesamt unter Berücksichtigung ungünstiger Extremwerte nach den DIN-Toleranzen eine Spaltöffnung von bis zu 13,5 mm ergeben würde.

Anzeige

Zugleich hat der gerichtliche Sachverständige dargelegt, dass ein Handwerker mit einem Luftspalt von 4 bis 5 mm zwischen Fußbodenschutzschicht und Holzumfassungszargen ein funktionstechnisches Öffnen der Türen ohne Schleifen auf dem Fußboden erreichen kann.

Das OLG Brandenburg folgt dem Sachverständigen daher in der Feststellung, dass die aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher DIN-Vorschriften ergebenden Toleranzen vorliegend nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr der in der Praxis akzeptierte Wert eines erzielbaren Bodenabstandes zwischen 4 bis 5 mm.

Die im vorliegenden Fall vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spaltöffnungen zwischen 3 und 10 mm sind somit, obwohl sie innerhalb der zulässigen DIN-Toleranzen liegen, nicht mehr als fachgerecht anzusehen und begründen daher einen Mangel. Im Ergebnis besteht deshalb der geltend gemachte Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung zur Verringerung des Luftspaltes zwischen Tür und Fußboden.

Der Auftragnehmer schuldet nach § 13 Abs. 1 VOB/B stets die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit im Bauvertrag keine vorrangige Regelung getroffen wird. Dies gilt in gleichem Maße für BGB-Bauverträge. Unter den anerkannten Regeln der Technik sind alle bautechnischen Normen zu verstehen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis bewährt haben (Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 4. Aufl., § 13 VOB/B, Rn. 19).

Wie der Bundesgerichtshofs kürzlich entschieden hat, wird bei DIN-Normen grundsätzlich vermutet, dass sie den aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sodass ein Mangel bei Einhaltung der DIN-Vorgaben grundsätzlich ausscheidet (BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 182/12).

Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn im konkreten Fall feststeht, dass die jeweiligen DIN-Normen mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bzw. der Baupraxis nicht (mehr) übereinstimmen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die viel zu niedrigen Schallschutzanforderungen der DIN 4109 entschieden (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06).

Sofern (im Ausnahmefall!) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik trotz Einhaltung der maßgeblichen DIN-Normen wie in dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Sachverhalt streitig ist, muss diese technische Frage durch einen geeigneten Sachverständigen geklärt werden.

  • Xing Icon
  • LinkedIn Icon
Anzeige
Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Aktivrente

Steuerfrei hinzu verdienen

Seit Januar 2026 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Wer Ruheständler beschäftigen möchte, sollte Folgendes wissen.

mehr...
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jetzt Newsletter abonnieren