Rechtstipp + Finanzen
Bedenkenanmeldung: Haftet der Unternehmer trotzdem für einen Mangel?
Der Auftragnehmer kann zwar durch eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung von einer Mängelhaftung frei werden. Eine solche Enthaftung kommt allerdings schon vom Ansatz her nicht in Betracht, wenn die Ursache für den Mangel in einer handwerkswidrigen Werksausführung des Auftragnehmers selbst liegt.
Ein Auftraggeber (AG) lässt in einem Verwaltungsgebäude einen Elastomer-Bodenbelag von einem Auftragnehmer (AN) errichten. Der AN hat Bedenken gegen die Ausführung der Arbeiten, weil er Probleme bei der Höhenlage einer Spanplatte vermutet, die den Untergrund der Verlegung bilden soll. Hierauf weist er den AG schriftlich hin. Die Arbeiten werden dennoch ausgeführt.
Der Bodenbelag weist in unregelmäßigen Abständen, aber über die gesamte Fläche verteilt kleine pickelartige Erhebungen auf. Der AG verlangt, dass der AN den Bodenbelag austauscht. Der AN lehnt dies ab. Der AG klagt daraufhin einen Vorschuss zur Behebung der Mängel ein.
Mit Erfolg. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein, um die Ursache für die „Pickel“ im Bodenbelag feststellen zu lassen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhebungen durch Sandkörner verursacht werden, die sich unter dem Bodenbelag befinden. Sie seien entweder schon von Anfang an vorhanden gewesen, ohne dass der AN sie ausreichend gründlich entfernt habe, oder sie seien von Mitarbeitern des AN anlässlich der Verlegung des Bodens erst auf die Unterlage verbracht worden.
In beiden Fällen ist die Leistung des AN zur Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Der AN müsse daher den Bodenbelag austauschen; eine andere Art, den Mangel zu beseitigen, sei nicht ersichtlich. Nachdem der AN eine Nachbesserung verweigert habe, könne der AG von ihm einen Vorschuss verlangen, um die Arbeiten durch einen Dritten ausführen zu lassen.
Von seiner Haftung ist der AN auch nicht durch seinen Bedenkenhinweis frei geworden. Denn der Mangel gehe eben nicht auf die Höhenlage der Spanplatte zurück, sondern auf die vom AN selbst eingebrachten oder die von ihm nicht entfernten Sandkörner. Beides hätte zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung gezählt. Gegen solche Fehler seiner eigenen Arbeiten könne der AN gegen Bedenken anmelden und daher auch nicht von seiner Haftung befreit werden.
Es gilt der Grundsatz, dass der Unternehmer auch dann für Mängel einstehen muss, wenn diese auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggebers, auf vom Auftraggeber gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückgehen.
Er kann aber von seiner Haftung frei werden, wenn er hiergegen unverzüglich und schriftlich Bedenken anmeldet (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Eine unterlassene Bedenkenanmeldung begründet also nicht etwa die Haftung des Unternehmers; vielmehr kann dessen Haftung durch den entsprechenden Hinweis ausnahmsweise entfallen.
Von seiner Haftung für die handwerklich richtige Ausführung kann sich der Auftragnehmer aber nicht durch eine Bedenkenanmeldung frei zeichnen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Enthaftung z. B. dann möglich gewesen wäre, wenn der AG angeordnet hätte, vorhandene Sandkörner nicht zu entfernen und der AN hiergegen Bedenken angemeldet hätte.
Eine teilweise Enthaftung wäre denkbar, wenn sich neben den Erhebungen ein weiterer Mangel wegen der Höhenlage der Spanplatte gezeigt hätte – also die Gegebenheiten, gegen die der AN Bedenken angemeldet hatte. Da keiner dieser Fälle vorlag, hatte die Bedenkenanmeldung des AN keinerlei rechtlichen Auswirkungen
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








