Rechtstipp + Finanzen
Übernahme von „Baugrundrisiken“ durch den Auftragnehmer
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle „Bodenarten und -schichten des Quartärs“ vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär (OLG München, Urteil vom 11.02.2014 – 9 U 5582/10 Bau; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 44/14).
Der Auftragnehmer war durch einen Einheitspreisvertrag mit dem Bau eines 17,5 km langen Tunnels beauftragt. Das zum Vertragsinhalt gemachte Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise:
Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer mit den Ausschreibungsunterlagen ein Bodengutachten zur Verfügung gestellt, das auf Probebohrungen beruhte, wobei alle Beteiligten wussten, dass der Bohrlochabstand entgegen DIN 4020 zu groß war. Ziffer 2.2.2 des Gutachtens lautet:
Die Anfang Mai 2000 begonnenen Bauarbeiten des Auftragnehmers kamen am 13.07.2000 zum Stillstand. Ursache des Stillstands war das nicht vorgesehene Auftreten von Rollkieslagen in dem Baugebiet am südlichen Rand der „Münchener Schotterebene“ und die dafür fehlende Eignung des eingesetzten Bohrgeräts.
Verhandlungen über eine baufachliche und rechtliche Lösung des Problems scheiterten unter anderem daran, dass die Parteien gegensätzliche Standpunkte zu der Frage vertraten, wer das „Baugrundrisiko“ für die aufgetretenen Rollkieslagen nach dem Bauvertrag zu tragen hatte. Der Auftraggeber kündigte den Bauvertrag daraufhin aus wichtigem Grund und ließ den Tunnelbau durch ein Drittunternehmen fertigstellen.
In dem gerichtlichen Rechtsstreit begehrt der Auftraggeber unter anderem den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten sowie von Schäden aus der Bauzeitverlängerung.
Das OLG München weist die Berufung des Auftragnehmers zurück. Die Bauvertragskündigung aus wichtigem Grund sei berechtigt erfolgt. Deshalb stehen dem Auftraggeber die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu. Diese Rechtsauffassung stützt das OLG München u. a. auf folgende Erwägungen:
Der Wortlaut des Bauvertrages bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das „Baugrundrisiko“ für Rollkieslagen bei dem Auftraggeber liegen sollte, denn der vertragliche Einheitspreis gemäß Pos. 10.2.80 des Leistungsverzeichnisses sollte für die gesamte Länge des Tunnels und für alle „Bodenarten und -schichten des Quartärs“ gelten.
Das mit den Ausschreibungsunterlagen überreichte Bodengutachten hatte methodenehrlich diejenigen Quellen angegeben, auf denen es beruhte. Es war deshalb Sache der Bieter, die Angaben des Bodengutachtens anhand der allgemein zugänglichen Informationen (wie etwa der „Erläuterung zur geologischen Karte von Bayern“), eigener Fachkunde und eigener Erfahrungen aus früheren Aufträgen mit ähnlichen Böden zu würdigen.
Dazu bestand hier schon deshalb Anlass, weil der Auftragnehmer von Beginn an erkannt hatte, dass das Gutachten auf einer äußerst geringen Bohrungsanzahl beruhte und die deshalb lückenhaften Erkenntnisse des Gutachtens durch eigene Angaben ausgefüllt werden mussten.
Wer bei dieser offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle „Bodenarten und -schichten des Quartärs“ anbietet, übernimmt damit auch das „Baugrundrisiko“ für Rollkies aus dem Quartär.
Die Nichtfortführung der Baumaßnahmen durch den Auftragnehmer trotz Aufforderung des Auftraggebers stellt deshalb eine schwere Pflichtverletzung dar, so dass der Auftraggeber nach erfolgter Kündigungsandrohung zur außerordentlichen Kündigung des Bauvertrages berechtigt war.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nun auch die Instanzgerichte beginnen, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20.08.2009 – VII ZR 205/07) anzuschließen und von der langjährig vertretenen – falschen – These zu verabschieden.
Das OLG München hat den Bauvertrag vielmehr unter Berücksichtigung des Wortlauts der maßgeblichen LV-Position sowie des erkennbar lückenhaften Bodengutachtens im Ergebnis überzeugend ausgelegt.
Wer in Kenntnis lückenhafter Angaben zum Baugrund einen Einheitspreis für alle Bodenarten und -schichten des Quartärs abgibt, schuldet auch die Bearbeitung von Rollkies aus dem Quartär, selbst wenn diese Bodenklasse nicht im Bodengutachten angegeben ist.








