Rechtstipp + Finanzen
Detailliertes LV und Komplettheitsklausel: Was schuldet der Unternehmer zum vereinbarten Preis?
In vielen Bauverträgen ist die zu erbringende Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben, während sich gleichzeitig eine sog. Komplettheitsklausel im Vertrag findet. Nach solchen Klauseln soll der Unternehmer verpflichtet sein, auch...
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Ein Grundstückseigentümer (AG) beauftragt einen Unternehmer (AN) mit der Ausführung diverser Bauleistungen, die in einem detaillierten LV beschrieben sind. In § 1 des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Vertragsgegenstand“, dass die Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das beauftragte Gewerk funktionsfähig herzustellen (Komplettheitsklausel).
Der AN erbringt auch Leistungen, die nicht im LV beschrieben waren. Für diese Ergänzungsleistungen macht er im Rahmen seiner Schlussrechnung eine zusätzliche Vergütung von rd. € 440.000,00 geltend. Der AG zahlt nicht. Der AN möchte seinen Anspruch durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek absichern; er beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen.
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Das OLG Düsseldorf lehnt einen Anspruch des AN ab.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich Werklohnansprüche für Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres daraus herleiten lassen, dass der AN für die Ausführung des Bauwerks notwendige, aber im Bauvertrag nicht erwähnte Leistungen erbracht hat. Denn aufgrund der Komplettheitsklausel schuldete der AN nicht nur die in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, sondern alle zur mangelfreien Errichtung erforderlichen Leistungen.
Soweit nicht gestalterische oder sonstige Änderungen des Leistungsziels vom AG beauftragt wurden, kann der AN keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn er nicht ausgeschriebene Leistungen erbringt. Eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs ist trotz der detaillierten Beschreibung der Bauleistung möglich.
Die Komplettheitsklausel hält das Gericht auch dann für wirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Insoweit stützt es sich darauf, dass Klauseln, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regeln, keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Dies gilt z. B. für die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages. Leistungsbeschreibende Klauseln können deshalb allenfalls dann unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich sind, was vorliegend aber nicht der Fall ist.
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Auch wenn die Entscheidung rechtlich nicht überzeugt, verdeutlicht sie die Gefahren für denjenigen Auftragnehmer, der eine Vertragsgestaltung wie im vorliegenden Fall akzeptiert. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass ein detailliertes LV das Leistungssoll inhaltlich begrenzt, sondern muss damit rechnen, wegen der Komplettheitsklausel ggf. auch zusätzliche Leistungen zum vereinbarten Preis erbringen zu müssen.
Möchte ein Bieter ein solches Risiko nicht eingehen und ist eine vorige Prüfung des Leistungsverzeichnisses auf Lücken (z. B. aus zeitlichen Gründen) nicht möglich, so verbleiben dem AN letztlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Komplettheitsklausel wird nicht akzeptiert, oder der AN kalkuliert von Vorneherein mit ausreichenden Risikozuschlägen, die dann natürlich seinen Angebotspreis entsprechend erhöhen.








