Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Ein fehlender Standsicherheitsnachweis kann einen Mangel darstellen

Ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für bestimmte Eigenschaften (Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit etc.) ein Nachweis zu führen, ist eine Leistung auch dann mangelhaft, wenn diese Eigenschaften tatsächlich vorliegen, selbst wenn die Ausführung den vertraglichen Vorgaben entspricht (BGH, Urteil von 07.03.2013, Az. VII ZR 134/12).

Der Auftragnehmer wurde vom Auftraggeber mit der Lieferung und dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke in dessen Einfamilienhaus beauftragt. In der vertraglichen Leistungsbeschreibung war eine Wangenstärke der Wangenträger von 40 mm vorgesehen. Nach Fertigstellung der Treppe rügte der Auftraggeber Mängel. Unter anderem biege sich die Treppe durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei für die Belastung insgesamt zu schwach ausgelegt. Er machte klageweise Nachbes-serungskosten in Höhe von rd. 3.500,00 € geltend.

Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, die Wangenstärke einer Treppe müsse nach den fachlichen Standards, insbesondere dem veröffentlichten "Regelwerk handwerklicher Holztreppen" grundsätzlich 50 mm betragen. Sofern die Gleichwertigkeit vom Unternehmer nachgewiesen sei, könne die Dicke der Wangenträger auf bis zu 45 mm reduziert werden. Eine unter 45 mm dicke Wangenstärke sei nach den anerkannten Regeln der Technik nur dann fachgerecht, wenn hierfür eine bauaufsichtliche Zustimmung vorliege, die den Nachweis der Standsicherheit voraussetze.

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Da ein solcher Standsicherheitsnachweis nicht vorlag, sahen die Gerichte in I. und II. Instanz die Holztreppe als mangelhaft an und sprachen dem Auftraggeber die begehrten Nachbesserungskosten zu. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer mit der Einlegung der Revision zum BGH.

Ohne Erfolg. Der BGH wies die Revision mit der Begründung zurück, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Holztreppe sei mangelhaft, sei nicht zu beanstanden. Den Einwand des Auftragnehmers, die Treppe sei auch mit einer Wangenstärke von 40 mm einwandfrei und insbesondere standsicher, zudem würden in der Praxis regelmäßig Holztreppen mit einer Wangenstärke von 40 mm verbaut, wies der BGH als unerheblich zurück.

Insoweit verwies der BGH darauf, dass der Mangel der Treppe nicht aus einer tatsächlich fehlenden Standsicherheit hergeleitet werde. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass die Standsicherheit auf anderem konstruktiven Wege erreicht worden sei. Vielmehr gehe es allein um die Frage, ob bei der Herstellung des Werkes bestimmte allgemein anerkannte Regeln der Technik eingehalten worden sind, die ihren Zweck haben, eine Standsicherheit zu erreichen.

Daher komme es für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Vielmehr begründet die Tatsache, dass ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendiger Standsicherheitsnachweis fehlt, die Mangelhaftigkeit der Bauausführung, unabhängig davon, ob das Abweichen von den Regeln im Einzelfall nachteilige Folgen hat.

Zunächst bestätigte der BGH seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Ausführung, auch wenn sie der vertraglich vorgesehenen Leistungsbeschreibung entspricht, mangelhaft ist, wenn sie gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass dadurch von dem üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard abgewichen werden soll, sofern hierauf kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt.

Vor allem jedoch stellt der BGH klar, dass allein das Fehlen der nach den allgemein anerkannten Re-geln der Technik erforderlichen Nachweise bereits einen Mangel begründet und zwar auch dann, wenn die nachzuweisende Eigenschaft tatsächlich trotz Abweichung von den Regeln der Technik vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausführung entsprechend den vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers erfolgte.

In gleicher Weise hatte bereits das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.07.1995, Az. 22 U 46/95) allein das Fehlen eines nach DIN 18531 erforderlichen Gebrauchstauglichkeitsnachweises als Mangel angesehen, obwohl die Bauausführung überhaupt keine Mangelerscheinungen oder sonstige Schäden aufwies.

Dass das Fehlen der in den technischen Regelwerken, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen sind, vielfach vorgesehenen Nachweise schon für sich allein genommen eine Mangelhaftigkeit der Bauausführung begründet, wird in der Praxis häufig verkannt. Regelmäßig sind Auftragnehmer der Auffassung, wenn ein Werk über die erforderlichen Eigenschaften tatsächlich verfüge (Standsicherheit bzw. Gebrauchstauglichkeit) sei es vertragsgemäß, auch wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausführung wie vertraglich vorgesehen erfolgte. Wie die Entscheidung des BGH deutlich macht, begründet dies ein ganz erhebliches Haftungsrisiko des Auftragnehmers.

Jeder Auftragnehmer ist daher gut beraten, zu überprüfen, ob und in welcher Hinsicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von ihm Nachweise zu führen sind, auch wenn er die Leistung wie vertraglich vereinbart ausführt. Wie der vorliegende Fall zeigt, setzt er sich ansonsten der Gefahr aus, wegen der Kosten einer Mangelbeseiti-gung in Anspruch genommen zu werden.

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