Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Ersatzvornahme: Keine Pflicht zur Beauftragung des billigsten Bieters

Mit Urteil vom 19.07.2011 (21 U 76/09) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Auftraggeber bei der Durchführung einer Ersatzvornahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet ist, den billigsten Bieter auszuwählen; vielmehr kann er ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.

In dem vorstehend genannten Urteil des OLG Düsseldorf ging es u. a. um die Frage, ob die von dem klagenden Auftraggeber geltend gemachten Ersatzvornahmekosten als unange-messen hoch zu bewerten sind. Der Auftraggeber ließ im Wege der Ersatzvornahme Män-gel an dem Gewerk des mit der Bauerrichtung beauftragten Generalunternehmers beseitigen.

Wegen der Ersatzvornahmekosten nahm der Auftraggeber den GU in Anspruch, der hiergegen den Einwand erhob, die Kosten seien unangemessen hoch, so dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht "in eklatanter Weise" verstoßen habe.

Das OLG Düsseldorf ist der Argumentation des GU nicht gefolgt.

Nach dem Urteil des OLG stand der Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht der grundsätzliche Einwand entgegen, der klagende Auftraggeber habe gegen seine Schadens-minderungspflichten verstoßen. Zunächst konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Ersatzvornahmekosten wie behauptet völlig überzogen und die Preise offensichtlich außerhalb der marktüblichen Preise liegen würden.

Der in dem Gerichtsverfahren hinzuge-zogene Sachverständige hatte die Preise zumindest als plausibel eingeschätzt. Im Übrigen so das Gericht ausdrücklich bestehe seitens des Auftraggebers keine Pflicht, im Rahmen der Mängelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen bzw. eine vorherige Aus-schreibung vorzunehmen. Der Auftraggeber kann grundsätzlich ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.

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Zudem dürfe der Auftraggeber auch den sichersten Weg bei der Mängelbeseitigung wäh-len.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Allzu häufig kommt es vor, dass die für eine Mängelbe-seitigung aufgebrachten Ersatzvornahmekosten als unangemessen hoch zurückgewiesen werden. Hierbei darf man indes nicht vergessen, dass es der GU im vorliegenden Fall selbst in der Hand gehabt hätte, die Kosten für die Mängelbeseitigung gering zu halten. Eine etwaige Mängelbeseitigungsverpflichtung hatte der GU jedoch ausdrücklich und end-gültig verweigert.

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