Rechtstipp
Fehlende Revisionsunterlagen begründen Mangel der Bauleistung
Das Fehlen vertraglich vereinbarter Revisionsunterlagen stellt einen Mangel dar, der den Auf-traggeber dazu berechtigt, einen Betrag in Höhe des doppelten der für die Erstellung der Unter-lagen erforderlichen Kosten zurückzubehalten. (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 13 U 63/08 nicht rechtskräftig)
Ein Bauunternehmen wurde in zwei VOB/BBauverträgen mit Umbau- und Sanierungsarbeiten an zwei Mehrfamilienhäusern beauftragt. Nach Fertigstellung und Schlussrechnungslegung macht das Bauunternehmen eine offene Restvergütung geltend.
In dem vertraglichen Leistungsverzeichnis ist u.a. bestimmt, dass der Auftragnehmer "nach Fertigstel-lung der Bauarbeiten" dem Bauherrn "ein komplettes Heizungsprojekt (in zweifacher Ausfertigung) einschließlich aller behördlichen Zustimmungen und Abnahmen" zu übergeben hat.
Der Bauherr beruft sich gegenüber der Schlussrechnungsforderung u.a. darauf, dass das Bauunter-nehmen die vertraglich geschuldeten Unterlagen nicht übergeben habe. Auch die im Rahmen des gerichtlichen Rechtsstreits nachgereichten "erweiterten und verbesserten" Revisions- bzw. Bestands-unterlagen waren vollständig. So fehlten z. B. die Protokolle bzw. Dokumentationen über die Druck-prüfung und die Einstellarbeiten an den Ventilen. Zur Erstellung vollständiger mangelfreier Revisions- bzw. Bestandsunterlagen sind 500,00 € je Bauvorhaben aufzuwenden.
Das OLG Brandenburg bewertet die unvollständigen Revisions- bzw. Bestandsunterlagen als Mangel der vertraglich geschuldeten (Bau-)Leistungen. Das Zur-Verfügung-Stellen dieser Pläne stellt keine für die Gebrauchsfähigkeit des Werkes jeweils unbedeutende Nebenleistung dar, sondern eine für die zukünftige Gebrauchsfähigkeit der Objekte wesentliche Vertragsleistung, ohne deren Vorliegen die vertragliche Werkleistung nicht mangelfrei erbracht ist.
Gemäß § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller nach Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung, in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, bis zur Mangelbeseitigung zurückhalten in diesem Fall also jeweils 1.000,00 € pro Objekt.
Dass die fehlende Übergabe vertraglich geschuldeter Revisions- bzw. Bestandsunterlagen durch den Auftragnehmer einen Mangel der vertraglichen Bauleistungen begründet, der idR zu einem Vergü-tungseinbehalt einschließlich des 2-fachen Druckzuschlages der für die Mangelbeseitigung erforderli-chen Kosten berechtigt, wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Hamm IBR 2009 Seite 510).
Der Bundesgerichtshof ist in einem Urteil betreffend die Herstellung und Lieferung einer technischen Anlage (nach früherem Recht ein sogenannter Werklieferungsvertrag) sogar über die Ansicht der zi-tierten Oberlandesgerichte hinausgegangen und hat bei fehlenden vertraglich geschuldeten Konstruk-tionszeichnungen und Unterlagen sogar die Abnahmereife der Werkleistung des Bauunternehmens insgesamt verneint.
Denn ohne die Lieferung der vertraglich geschuldeten Unterlagen war die Anlage nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs noch nicht vertragsgemäß hergestellt im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB. (Urteil vom 29.06.1993 X ZR 60/92)
Diese Rechtsprechung hat der Bundesge-richtshof auf einen Werkvertrag über die Lieferung von Hard- und Software übertragen. Die Dokumen-tation ist hiernach wesentlicher Bestandteil des abnahmefähigen Werks, so dass ohne die Vorlage der Dokumentation in der Regel kein abnahmefähiges Werk vorliegt. (Urteil vom 18.02.2003 X ZR 245/00)
Bei fehlenden vertraglich geschuldeten Unterlagen kann der Auftraggeber hiernach also nicht nur einen Einbehalt von der Vergütung zuzüglich Druckzuschlag vornehmen, sondern die Abnahme sogar insgesamt verweigern! Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne unwesentliche Unterla-gen fehlen. Es bleibt abzuwarten, ob der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs sich dieser weitreichenden Rechtsprechung anschließt.








