Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Fälligkeit der Bürgschaft auch ohne Abnahme

Mit der Entscheidung vom 24.11.2009 (Az. 8 U 46/09) hatte das OLG Karlsruhe einen Sachverhalt zu entscheiden, der erneut verdeutlicht, dass Bürgschaftsforderungen vor dem Hintergrund drohender Verjährung stets besondere Beachtung verdienen.

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht ein Werkvertrag. Mögliche Mängelansprüche des Auftraggebers werden durch eine Bürgschaft abgesichert. Wegen eines Mangels (die herzustellende Kläranlage erreichte bestimmte Ablaufwerte nicht) kündigte der Auftraggeber 2003 den Vertrag, lehnte die weitere Erfüllung ab, avisierte die Feststellung der erbrachten Leistung, erklärte die Aufrechnung wegen eigener mängelbedingter Gegenansprüche und kündigte an, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers war hingegen nicht erfolgt. In der Folgezeit wurde über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte im Jahre 2008 die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde (aus von der Bank abgetretenem Recht). Zur Begründung führte er aus, der Anspruch gegen den Bürgen sei verjährt.

Das OLG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Bürgschaft kann dann zurückverlangt werden, wenn die Bürgenschuld erloschen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Bürgschaftsforderung verjährt ist. Die Bürgschaftsforderung unterliegt einer selbständigen Verjährung, d. h. sie ist von der Verjährung der Hauptschuld unabhängig. Bürgschaftsforderungen verjähren gem. §§ 195, 199 BGB inner-halb von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und nach Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Die Bürgschaft wurde im vorliegenden Fall im Jahre 2002 gestellt.

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Die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung tritt im Falle der (wie hier vorliegenden) selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein (BGH, Urteil vom 29.01.2008 XI ZR 160/07). Die Fälligkeit der Hauptforderung ist wiederum durch die Kündigung des Werkvertrages im Jahre 2003 eingetreten. Durch die Erklärung des Auftraggebers, eine weitere Vertragserfüllung werde abgelehnt, ist das Vertragserfüllungsstadium beendet, womit nur noch Rechte auf Schadensersatz und Minderungsansprüche bestehen.

Damit begann die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2003 und endete am 31.12.2006.

Der Auftraggeber hat daher die Bürgschaft zurückzugeben.

Bei Bürgschaftsforderungen muss klar sein, dass deren Entstehen nicht von einer Inanspruchnahme des Bürgen abhängig ist. Es genügt das Entstehen der Hauptverbindlichkeit. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass solange sich Auftraggeber und Auftragnehmer über Mängel und Mängelansprüche streiten die Inanspruchnahme des Bürgen zunächst "zurückgestellt" wird. Ggf. wird sogar ein langwieriges selbständiges Beweisverfahren zur Klärung von Mängeln und Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt.

Wenn in der Zwischenzeit aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen in Bezug auf die Bürgschaftsforderung ergriffen werden, passiert, was auch vorliegend passiert ist: Der Bürgschaftsanspruch verjährt, womit die Bürgschaft letztlich wertlos wird. Auftraggeber und Auftragnehmer, die sich in Besitz einer Bürgschaft befinden, sollten daher darauf achten, dass stets ein Gleichlauf der Verjährung von Hauptverbindlichkeit und Bürgschaftsforderung herbeigeführt wird. Ggf. sind verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

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