Rechtstipp + Finanzen
Forderung aus Schlussrechnung höher als eingeklagt: Verjährung während des Prozesses!
Ein Auftragnehmer kann zwar nach Stellung der Schlussrechnung weitere Forderungen geltend machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen wurden, aber in ihr hätten enthalten sein können. Sie werden allerdings...
...gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren in gleicher Frist. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 21.02.2012 (21 U 93/11) entschieden.
Ein Auftragnehmer stellt im Mai 2004 seine Schlussrechnung für abgenommene MSR-Leistungen. Eine Nachtragsforderung dieser Rechnung betrifft Kosten für angeordnete Beschleunigungsmaßnahmen über rd. EUR 540.000. Der Auftraggeber zahlt nicht. Daraufhin klagt der Auftragnehmer seinen Anspruch aus der Schlussrechnung ein.
Im Laufe des Verfahrens trägt der Auftragnehmer vor, dass die Beschleunigungskosten sogar fast EUR 870.000 betragen hätten, hiervon aber lediglich ein Teilbetrag geltend gemacht wird. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger ermittelt im Jahre 2010 die Höhe der Beschleunigungskosten auf über EUR 830.000.
Nach Erstattung dieses Gutachtens macht der Auftragnehmer den höheren Betrag zum Gegenstand des Verfahrens. Der Auftraggeber beruft sich nun auf Verjährung.
Das OLG Hamm hält die überschießende Summe für fällig, aber für verjährt. Der Auftragnehmer erhält also nur den geringeren Betrag.
Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass ein Auftragnehmer auch höhere Beträge verlangen könne, als in der Schlussrechnung enthalten seien. Denn eine Schlussrechnung entfalte grundsätzlich keine Bindungswirkung. Deshalb können vergessene oder falsch ermittelte Positionen noch nachträglich eingefordert werden.
Die Forderung sei zudem insgesamt fällig. Dagegen spreche nicht, dass der überschießende Betrag in der Schlussrechnung nicht genannt sei; die Schlussrechnung könne insoweit falsch sein, sie bleibe aber prüffähig. Außerdem gelte eine einheitliche Fälligkeit für alle Ansprüche aus einem einheitlichen Auftrag, die bereits in der Schlussrechnung hätten enthalten sein können. Zusammen mit den Forderungen, die in der Schlussrechnung enthalten seien, würden also auch diejenigen Ansprüche fällig, die in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden, aber in ihr hätten enthalten sein können.
Der Anspruch sei aber vorliegend verjährt, soweit er EUR 540.000 übersteigt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Dies setze im Bauvertrag neben der Abnahme die Übermittlung einer prüffähigen Schlussrechnung sowie deren Prüfung (bzw. den Ablauf der zweimonatigen Prüffrist) voraus. Da die Schlussrechnung aus Mai 2004 stamme, habe die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2004 begonnen und am 31.12.2007 geendet. Die Einbeziehung des höheren Betrages in das Klageverfahren im Jahre 2010 sei somit zu spät erfolgt.
Unabhängig davon, ob einzelne Rechnungsposten aus einer Schlussrechnung überhaupt im Prozess der Höhe nach begrenzt werden können, zeigt die Entscheidung das Risiko von Teilklagen. Diese haben zwar gerade bei schwer zu beziffernden Ansprüchen (wie bauzeitbezogenen Forderungen) einen gewissen Reiz, weil etwa die Prozesskosten begrenzt werden.
Allerdings ist im Auge zu behalten, dass die Verjährungsfrist für den nicht eingeklagten Teilbetrag weiterläuft. Insbesondere in komplexen Fällen, in denen die Erstattung eines gerichtlichen Gutachtens längere Zeit beansprucht, kann der Kläger also in eine Verjährungsfalle tappen.








