Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

"Garantierter Pauschalfestpreis" schließt Nachträge nicht aus!

Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann gesondert zu vergüten, wenn die Parteien einen "garantierten Pauschalfestpreis" vereinbart haben und "Ersatzansprüche" bei nachträglichen Änderungen im Bauvertrag ausgeschlossen wurden (OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012 5 U 465/12).

Ein mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 41 Wohneinheiten beauftragtes Bauunternehmen macht im Klagewege diverse Nachträge für geänderte Leistungen geltend. Der Bauherr verweigert die Zahlung u. a. unter Verweis auf die getroffenen Vertragsregelungen im Bauvertrag.

Für die vertraglichen Bauleistungen wurde im Bauvertrag ein "garantierter Pauschalfestpreis" von 2,8 Mio. EUR einschließlich Mehrwertsteuer bestimmt.

Der Umfang der vertraglichen Bauleistungen wurde maßgeblich in einer "Bau- und Funktionsbe-schreibung" und in den vertraglichen "Baueingabeplänen" festgelegt. In Vertragsziffer 1.4 "Vergü-tung/Sicherung" ist der Passus enthalten, dass entstandene Mehrkosten für nicht im Leistungsver-zeichnis berücksichtigte Sonderwünsche gesondert zu vergüten sind.

Daneben befindet sich aller-dings in Ziffer 1.12 des Bauvertrages unter "sonstiges" der Passus, dass Änderungen der Bauausfüh-rung aufgrund technischer oder gestalterischer Notwendigkeiten bzw. aufgrund behördlicher Auflagen keine "Ersatzansprüche" des Auftragnehmers begründen.

Das OLG Koblenz hält die geltend gemachten Nachträge überwiegend dem Grunde nach für berechtigt:

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Ungeachtet des vereinbarten "garantierten Pauschalfestpreises" im Bauvertrag waren die außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs liegenden Bauentwurfsänderungen auch dann, wenn sie preislich nicht wesentlich ins Gewicht fallen, gesondert zu vergüten. Dabei bestimmte sich der Leistungsumfang nicht nach den Modalitäten der erst nach Vertragsschluss erteilten Baugenehmigung, sondern anhand der Bau- und Funktionsbeschreibung und den diese konkretisierenden "Baueingabeplänen" des Architekten.

Wie das OLG Koblenz betont, wäre es allerdings durchaus möglich gewesen, eine Erhöhung des vertraglichen Pauschalfestpreises von 2,8 Mio. EUR bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen vertraglich auszuschließen.

Eine entsprechende nachtragsausschließende Vereinbarung hätte aber strengen Anforderungen ge-nügen und deutlich gefasst sein müssen. Der vorliegende Bauvertrag enthielt eine solche anspruchsausschließende Vereinbarung nach Ansicht des OLG Koblenz nicht, insbesondere nicht in dem Vertragspassus in Ziffer 1.12 "sonstiges", wonach aus Änderungen der Bauausführung keine "Ersatzansprüche" abzuleiten sind.

Diese Regelung betrifft nicht das für geänderte Leistungen zu entrichtende Entgelt, sondern ausschließlich Schadensersatzansprüche aufgrund von aus Vertragsänderungen entstandenen Beeinträchtigungen des Bauablaufs. Dass demgegenüber die Vergütungspflicht für über den ursprünglichen Leistungsumfang hinausgehende Zusatzarbeiten unberührt bleiben sollte, wurde an anderer Stelle des Bauvertrages in Ziffer 1.4 "Vergütung/Sicherung" sogar ausdrücklich herausgestellt.

Zur Vermeidung branchenüblicher Nachtragsstreitigkeiten wird in der Baupraxis vereinzelt versucht, Nachträge bei geänderten/zusätzlichen Leistungen oder sonstigen Leistungserschwernissen durch eine Preisgarantie im Bauvertrag auszuschließen.

Derartige "echte Preisgarantien" sind allerdings nicht zu verwechseln mit "garantierten Maximalpreisen" in GMP-Verträgen. Letztere enthalten trotz der missverständlichen Übersetzung gerade keine nachtragsausschließende Preisgarantie im Rechtssinne. Wie das OLG Koblenz zutreffend erkennt, ist eine "echte Preisgarantie" die aus der Sicht des Bauunternehmens letztlich nichts anderes als einen Verzicht u. a. auf die Mehrvergütungsansprüche gemäß §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB bedeutet grundsätzlich möglich.

Eine solche "echte Preisgarantie" unterliegt aber strengen Anforderungen. Mindestvoraussetzung ist u a., dass die ausgeschlossenen Vergütungsansprüche jeweils klar und deutlich bezeichnet sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 VII ZR 194/06 "Bistro-Entscheidung").

Dies war hier nicht der Fall, da nur Schadensersatzansprüche ausgeschlossen waren und andererseits gesondert zu vergütende Mehrkosten ausdrücklich im Bauvertrag benannt wurden. Bei derart unklaren Vertragsbestimmungen hilft auch die ausdrückliche Bezeichnung einer "Preisgarantie" im Bauvertrag nicht weiter.

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