Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Grundsatzentscheidung EuGH: Verkäufer haftet für Aus- und Einbaukosten

Mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. C-65/09) hat der EuGH eine Entscheidung gefällt, die auch für Bauunternehmer und Baustoffhändler von grundlegender Bedeutung ist.

Der EuGH hat der so genannten "Parkettstäbe-Entscheidung" des BGH vom 15.07.2008 (VIII ZR 211/07) widersprochen und entschieden, dass ein Verbraucher, der mangelhafte Baumaterialien einbaut, von dem Verkäufer im Rahmen der Ersatzlieferung den für einen Austausch der Sache erforderlichen Ein- und Ausbau verlangen oder jedenfalls den Verkäufer auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen kann.

Ein Baustoffhändler bzw. Bauunternehmer, der Baumaterialien an seine Kunden verkauft (Verkäufer) schuldet gemäß § 433 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Übergabe und die Eigentumsverschaffung an der verkauften Sache. Ein Verkäufer schuldet aber grundsätzlich nicht auch den Einbau bzw. die Montage der Sache. Dementsprechend hatte der BGH in seinem Parkettstäbe-Urteil entschieden, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist, die mangelfreien Parkettstäbe zu verlegen, selbst wenn der Käufer die mangelhaften Stäbe bereits verlegt hatte.

Bei dem von dem EuGH zu entscheidenden Fall war es nun so gewesen, dass ein Verbraucher bei einem Händler für rund 1.500,00 € polierte Fliesen kaufte und diese durch einen Unternehmer in seinem Haus einbauen ließ. Nachdem 2/3 der Fliesen in seinem Haus verlegt waren, wurden auf deren Oberfläche Schattierungen festgestellt, die nicht beseitigt werden konnten. Abhilfe war nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich. Die Kosten hierfür bezifferte ein Sachverständiger auf knapp 6.000,00 €.

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Nach den Grundsätzen des Parkettstäbe-Urteils wollte der BGH auch die Klage des Bauherrn auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten abweisen. Da die Entscheidung des Rechtsstreits aber von der Frage abhing, inwieweit die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den Verkäufer verpflichtet, eine mangelhafte Sache bei einer Ersatzlieferung aus- und die mangelfreie Sache einzubauen, legte der BGH die Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

Der EuGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass der Verkäufer bei einer Ersatzlieferung aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verpflichtet ist, den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einzubauen. Der EuGH stellte entscheidend darauf ab, dass die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch den Verkäufer ein wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes sei.

Der Käufer soll in die Situation versetzt werden, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vorne herein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte. Gleichzeitig weist der EuGH aber darauf hin, dass Artikel 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht ausschließe, den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten auf die Übernahme eines angemessenen Betrages durch den Verkäufer zu beschränken.

Der Rechtsgedanke, auf den sich der EuGH stütz, entstammt nach deutschem Recht eher dem Schadensersatzrecht, nicht aber dem Nacherfüllungsrecht, um das es bei der Entscheidung eigentlich ging. Anders als der BGH in seiner Parkettstäbe-Entscheidung konnte der EuGH aber nicht streng zwischen Nacherfüllung und Schadensersatz unterscheiden, weil Artikel 3 Abs. 2, Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99-44-EG), anhand derer die Vorlagefrage zu beantworten war, vorschreibt, dass die Ersatzlieferung sowohl "unentgeltlich" als auch "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" zu erfolgen habe. Insofern geht der EuGH von "erheblichen Unannehmlichkeiten" aus, wenn der Verbraucher die Kosten des erneuten Ein- und Ausbaus zu tragen hätte.

Die Entscheidung wird im Rahmen der praktischen Rechtsanwendung die Folge haben, dass § 439 Abs. 2 BGB zukünftig richtlinienkonform dahingehend auszulegen sein wird, dass Aus- und Einbaukosten "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen" darstellen. Zudem sollten Baustoffhändler den Hinweis des EuGH aufnehmen und stets eruieren, inwieweit der Anspruch des Käufers auf Kostenerstattung beschränkt werden kann.

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