Rechtstipp + Finanzen
Haftung des Auftraggebers wegen der Freigabe fehlerhafter Pläne
Die Mitverantwortlichkeit des Planers ergebe sich daraus, dass die dem Auftragnehmer zur Ausführung übergebene Planung mangelhaft war, wodurch eine Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verletzt worden sei. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.04.2016, Az. 8 U 174/14).
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Ausführung von Heizungsbauarbeiten zur Installation einer Pelletheizung in einem Wohngebäude. Die vom Planer hierfür erstellte Planzeichnung, in der die Rohbaumaße richtig wiedergegeben wurden, ergab ein rechnerisches Speichervolumen von ca. 17,72 m³, effektiv jedoch nur 15 m³. Hiergegen erhob der Auftragnehmer Bedenken, weil dieses Lagervolumen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Pelletheizung unzureichend sei.
Der Planer sah diese Bedenken als gerechtfertigt an. Daraufhin legte der Auftragnehmer einen bemaßten Ausführungsplan vor, der eine Lagerraumgröße von 20 m³ bis 28 m³ auswies. Dieser Ausführungsplan wurde vom Planer freigegeben und wurde Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers. Wie sich nachträglich herausstellte, war dieser Ausführungsplan jedoch fehlerhaft, da darin die Pelletraumhöhe fälschlich mit 2,95 m statt 2,3 m angegeben war. Dies hatte zur Folge, dass die ausgeführten Arbeiten lediglich ein Volumen des Pelletlagers von ca. 13 m³ ergab.
Nach Abnahme rügte der Auftraggeber das zu geringe Lagervolumen und forderte den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Nachdem diese Fristsetzung fruchtlos blieb, ließ der Auftraggeber das Pelletlagervolumen im Wege der Ersatzvornahme durch eine Bodenvertiefung vergrößern. Hierdurch entstanden ihm Kosten in Höhe von rund 14.000,00 €, die er gegenüber dem Auftragnehmer im Wege der Aufrechnung gegenüber seinem Werklohnanspruch geltend machte. Das Landgericht sah den Anspruch des Auftraggebers als begründet und somit die Aufrechnung als berechtigt an und wies die Werklohnklage des Auftragnehmers ab. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung zum OLG.
Die Berufung hatte Erfolgt, allerdings nur zum Teil. Das OLG sah den Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten dem Grunde nach als gerechtfertigt an. Jedoch müsse sich der Auftraggeber ein Mitverschulden in Höhe einer Quote von 50 % entgegenhalten lassen, so dass er nur Ersatz der hälftigen erstattungsfähigen Ersatzvornahmekosten beanspruchen kann. Gemäß § 254 BGB müsse sich der Auftraggeber an den Kosten der Mangelbeseitigung beteiligen, da er sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, dass sein Planer als Erfüllungsgehilfe mitverantwortlich für den entstandenen Mangel ist.
Die Mitverantwortlichkeit des Planers ergebe sich einmal daraus, dass die dem Auftragnehmer zur Ausführung übergebene Planung mangelhaft war, wodurch eine Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verletzt worden sei. Demgegenüber bestehe zwar grundsätzlich keine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer auf Überwachung seiner Ausführung. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch etwas anderes daraus, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nur nach vorheriger Freigabe der Ausführungspläne ausführen durfte.
Demzufolge stelle die Freigabe der Ausführungspläne eine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer dar. Diese Verpflichtung habe der Auftragnehmer, der sich das Verhalten seines Planers zurechnen lassen muss, verletzt, indem er die vom Auftragnehmer vorgelegte Ausführungsplanung nicht ordnungsgemäß geprüft hatte. Folglich treffe den Auftraggeber auch wegen dieser Pflichtverletzung seines Erfüllungsgehilfen eine zusätzliche Mitverantwortung gemäß §§ 254, 278 BGB.
Es ist umstritten, ob die unterlassene oder aber fehlerhafte Überprüfung von Werkplänen des Auftragnehmers durch den Planer des Auftraggebers dazu führt, dass der Auftraggeber sich ein Mitverschulden seines Planers zurechnen lassen muss. Überwiegend wird die Planfreigabe dem Bereich der Bauüberwachung des Auftraggebers zugeordnet, die jedoch, anders als die Übergabe ausführungsreifer Pläne, keine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer darstellt.
Folglich kann auch die unzureichende oder fehlerhafte Prüfung keine Pflichtverletzung begründen, die eine Mitverantwortung rechtfertigt (OLG Hamm, Urt. v. 12.04.2013, Az. 12 U 75/12). Der BGH hatte vor kurzem entschieden (Urt. v. 16.10.2014, Az. VII ZR 152/12), dass sich ein Auftraggeber das Mitverschulden seines Planers dann anrechnen lassen muss, wenn diese zwar keine fehlerhafte Planungsänderung vorgibt, aber eine solche Planungsänderung auf sein Betreiben jedoch einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vereinbart wird.
Ob seiner Ansicht nach schon allein die Verpflichtung des Auftraggebers, die Ausführungspläne des Auftragnehmers freizugeben, die Zurechnung eines Mitverschuldens rechtfertig, bleibt abzuwarten. Da das OLG die Revision zugelassen hat, besteht die Möglichkeit, dass der BGH sich mit dessen Rechtsauffassung auseinandersetzen wird.








