Steuertipp

Damir Mioc,

Hinweise zum Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen

So darf die installierte Bruttoleistung nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports) oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Hinweis: Für den Betrieb einer oder mehrerer PV-Anlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerzahler. Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung müssen PV-Anlagen bestimmte Voraussetzungen erfüllen © Pixabay

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zum Betrieb steuerfreier PV-Anlagen geäußert. Danach besteht eine steuerbefreite PV-Anlage („eine“ im mathematischen Sinne) aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler („einem“ im mathematischen Sinne). Für die Beurteilung, ob die Einnahmen aus einer PV-Anlage insgesamt steuerfrei sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf, an oder in denen sich die PV-Anlage befindet.

Beispiel: Auf einem Einfamilienhaus befinden sich Solarmodule mit 20 kW (peak). Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von 2 kW (peak) installiert. Die PV-Anlage ist insgesamt steuerfrei. Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10 Prozent der gesamten auf, an oder in einem Gebäude installierten PV-Anlage. Tipp: Fallen sämtliche Einnahmen aus einer PV-Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung, dürfen auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht steuermindernd abgezogen werden.

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