Rechtstipp + Finanzen
Kein Vergütungsanspruch für Schwarzarbeit
Wurde vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, kann der Handwerker für seine Leistungen keinerlei Zahlung beanspruchen (OLG Schleswig, Urt. v. 16.08.2013, Az. 1 U 24/13).
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Auftragsbestätigung, der ein Leistungsverzeichnis zugrunde lag, wies eine Pauschalsumme in Höhe von 18.800,00 € brutto aus und enthielt den Vermerk „5.000,00 € Abrechnung gem. Absprache“.
In einem nachträglich geschlossenen Pauschalvertrag wurde eine Pauschalsumme in Höhe von 13.800,00 € brutto vereinbart, zahlbar in verschiedenen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Ein Betrag in Höhe von 2.300,00 € zahlte der Auftraggeber bar an den Auftragnehmer, weitere 2.700,00 € sollten ebenfalls bar gezahlt werden.
Der Auftragnehmer behauptet, es sei ein Pauschalvertrag über 18.800,00 € geschlossen worden und machte unter Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.580,00 € eine Restwerklohn in Höhe von 6.220,00 € gerichtlich geltend. Das Landgericht billigt ihm diesen Werklohn unter Abzug gewisser Mängelbeseitigungskosten im Wesentlichen zu. Hiergegen wendet sich der Auftraggeber mit seiner Berufung.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des OLG Schleswig kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber keinerlei Zahlung beanspruchen. Zur Begründung führt es aus, dass der Werkvertrag gem. § 134 BGB nichtig sei, da die Parteien damit gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen haben. Da sie vereinbart hatten, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann, liege eine Schwarzgeldabrede im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor.
Hierbei handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß gegen dieses Gebot die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat. Diese Nichtigkeit erstrecke sich auf den ganzen Vertrag und nicht nur auf den von der Schwarzgeldabrede betroffenen Teil, da dies der Schutzzweck der Verbotsnorm erfordere.
Auch ein sonstiger Anspruch auf Zahlung der vom Auftragnehmer erbrachten Elektroinstallationsarbeiten besteht nach Auffassung des OLG Schleswig nicht. So scheide ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag aus, da ein Geschäftsführer, der bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, keinen Aufwendungsersatz verlangen kann, weil er diese Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte.
Auch ein Anspruch des Auftragnehmers wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Auftraggebers aufgrund der erbrachten Elektroinstallationsarbeiten kommt nicht in Betracht. Denn auch ein solcher Bereicherungsanspruch scheide gem. § 817 Satz 2 BGB aus, wenn der Leistende durch die Leistungen gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Tatsache, dass der Auftraggeber ohne Vergütung zahlen zu müssen eine Leistung erhalten hat, müsse in Kauf genommen werden, um die Sanktionierungswirkung zu erreichen.
Die Entscheidung hat eine immense Bedeutung. Jeder Auftragnehmer, der mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass auch nur ein Teil des Werklohnes ohne Rechnung „schwarz“ gezahlt werden soll, setzt sich damit dem Risiko aus, für die von ihm erbrachten Leistungen keinerlei Zahlung zu erhalten.
Bereits durch Urteil vom 21.12.2012 (Az. 1 U 105/11) hatte das OLG Schleswig entschieden, dass einem Auftraggeber, der mit dem Auftragnehmer eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hat, keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen. Diese Entscheidung hat der BGH erst kürzlich (Urt. v. 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13) hinsichtlich des SchwarzArbG vom 23.07.2004 bestätigt.
Ob der BGH auch hinsichtlich der Frage der Vergütung der Rechtsauffassung des OLG Schleswig folgt, bleibt abzuwarten. In einer früheren Entscheidung (Urt. v. 31.05.1990, Az. VII ZR 336/89) hatte der BGH den Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs anders als das OLG Schleswig noch als unbillig angesehen.
Im Hinblick auf die enormen Risiken, sowohl für den Auftraggeber, vor allem jedoch auch für den Auftragnehmer, ist jedem nur dringend anzuraten, von derartige Schwarzgeldabreden Abstand zu nehmen. Auch dann, wenn nur ein untergeordneter Teilbetrag „schwarz“ fließen soll, hätte dies die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Für erbrachte Leistungen könnte weder Vergütung noch sonst irgendein Zahlungsausgleich beansprucht werden. Mit dieser Rechtsprechung dürfte der Zweck der Verbotsnorm des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, derartige Schwarzgeldabreden zu unterbinden, zweifelsohne nachhaltig erreicht werden.








