Rechtstipp + Finanzen
Keine Bedenkenanmeldung trotz eingeschränkter Funktionstauglichkeit
Kennt der Auftraggeber bei Beauftragung die eingeschränkte Funktionstauglichkeit der Leistung, braucht der Auftragnehmer keine Bedenken anzumelden (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2015, Az. 10 U 93/14).
Der Auftraggeber, Eigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden, ehemaligen Geflügelfarm, die nunmehr unterschiedlich genutzt wurden, beauftragte einen Dachdecker, die Dächer der Einzelgebäude mit Stahltrapezprofilen neu einzudecken. Bereits vor dieser Beauftragung war der Auftraggeber von einem anderen Dachdecker darauf hingewiesen worden, dass es bei der Verwendung von einfachen Stahltrapezprofilen zur Kondensatbildung kommen kann, wenn keine vlieskaschierten, d. h. mit einem Vlies versehene Stahltrapezbleche verwendet werden.
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer bei einigen Gebäuden vlieskaschierte Stahltrapezbleche bzw. Sandwich-Elemente auszuführen. Bezüglich anderer Gebäude verzichtete er auf eine solche Ausführung. In welcher Weise die unterschiedlichen Gebäude genutzt werden sollten, war für den Auftragnehmer nicht erkennbar. In den nicht mit Vlies kaschierten Stahltrapezprofilen kam es zu Kondensatschäden. Aus diesem Grunde verweigerte der Auftraggeber die Zahlung des noch offenstehenden Restwerklohns in Höhe von rd. 39.000,00 €.
Der Auftragnehmer erhob Klage auf Zahlung des Restwerklohns. Daraufhin erhob der Auftraggeber Widerklage auf Beseitigung der Mängel. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und wies die Widerklage ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Auftraggeber mit seiner Berufung.
Ohne Erfolg. Das OLG Stuttgart wies die Berufung im Wesentlichen zurück mit der Begründung, dass dem Auftraggeber keine Mängelhaftungsansprüche zustehen. Zur Begründung führte es aus, dass die Ausführung der Dacheindeckung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entsprach.
Zwar habe ein Auftragnehmer unabhängig davon, ob eine bestimmte Ausführungsart vereinbart wurde, auch zu gewährleisten, dass die vereinbarte Funktionstauglichkeit gewährleistet ist. Ist dies mit der vereinbarten Ausführungsart nicht möglich, hat ein Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall bestand eine solche Hinweispflicht des Auftragnehmers nach Auffassung des OLG jedoch nicht. Dieser durfte nämlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber in Kenntnis der eingeschränkten Funktionstauglichkeit eigenverantwortlich für bestimmte Gebäude eine nicht vlieskaschierte Eindeckung beauftragt hatte.
Der Auffassung des OLG Stuttgart ist zuzustimmen. Kennt ein Auftraggeber die mit der beauftragten, kostengünstigen Ausführungsart verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionstauglichkeit, entscheidet er sich gleichwohl für diese Ausführungsart, so ist nicht ersichtlich, weshalb es diesbezüglich noch eines Bedenkenhinweises des Auftragnehmers bedürfen soll. Gleichwohl ist Vorsicht geboten.
Denn in den seltensten Fällen wird es sich nur schwer nachweisen lassen, dass der Auftraggeber Kenntnis von der eingeschränkten Funktionstauglichkeit der vorgesehenen Ausführungsart hatte. Unter Umständen wird ein Auftraggeber auch die weitreichenden Folgen der Funktionsbeeinträchtigung nicht absehen können.
In all diesen Fällen kann ein Auftragnehmer seiner Inanspruchnahme wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung nur dann entgehen, wenn er auf derartige Bedenken hingewiesen hat. Verlässt sich ein Auftragnehmer daher allzu leichtfertig auf eine seiner Ansicht nach vorauszusetzende Kenntnis des Auftraggebers, kann dies mitunter erhebliche Haftungsfolgen nach sich ziehen.








