Rechtstipp + Finanzen
Keine Mängelhaftung bei Alternativvorschlag des AN trotz fehlender Bedenkenanmeldung?
Gibt der AG auf Empfehlung seines Fachplaners einen vom AN erstellten Nachtrag zur Ausführung frei, dann muss der AN nur bei einem offenkundigen Anfangsverdacht auf einen neuen Mangel erneut Bedenken gegen die Ausführung nach § 4 Absatz 3 VOB/B anzeigen (OLG München, Urteil vom 24.06.2014 – 9 U 413/11 Bau).
Der AN war vom AG im Rahmen eines Bauvorhabens mit der Errichtung einer Absorptionskältemaschine beauftragt. Nachdem der Hersteller der einzubauenden Anlage mitgeteilt hatte, dass die Anlage statt mit Kupferrohren mit Rohren aus einer Eisenlegierung ausgestattet werden müsse, meldete der AN gegenüber dem AG mit Schreiben vom 14.03.2011 insofern Bedenken an.
Zugleich übermittelte der AN ein Nachtragsangebt über Generatorrohre aus einer Eisenlegierung, dass nach fachtechnischer Prüfung und Freigabe durch den Fachplaner des AG am 11.06.2001 baulich umgesetzt wurde.
Am 16.08.2005 wurde ein Korrosionsschaden an der Absorptionskältemaschine festgestellt, der auf einen erheblichen Materialabtrag durch Korrosion an den Wärmetauschrohren der Maschine zurückzuführen war.
Das OLG München hat eine Mängelhaftung des bauausführenden Unternehmens aus dem ausgeführten Alternativvorschlag verneint!
Nach der ursprünglichen Bedenkenanmeldung gegen die vertraglich vorgesehene Ausführung habe der AN durch die Übermittlung des Nachtragsangebots keine Planungsverantwortung übernommen. Denn der AN war vertraglich nur zur Erbringung von Bauleistungen, aber nicht zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet.
Deshalb durfte der AG den der Bedenkenanmeldung beigefügten Alternativvorschlag in Gestalt des Nachtragsangebots nicht so verstehen, dass der AN hierfür eine Planungsverantwortung übernehmen wollte. Der AN hat auch nicht darauf gedrängt, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden. Vielmehr wollte der AN nach Überzeugung des Gerichts eine fachlich fundierte, eigenverantwortliche planerische Prüfung des Bauherrn erreichen.
Nach Auffassung des Gerichts bestand auch keine Pflicht des AN zur Bedenkenanmeldung gegen die am 11.06.2001 erteilte Freigabe des Fachplaners. Hierzu hätte nach Einschätzung des Gerichts nur Anlass bestanden, wenn der Bauherr die Bedenkenhinweise vom 14.03.2001 nicht richtig verstanden hätte oder wenn er eine offenkundig falsche Entscheidung getroffen hätte.
Das OLG München erteilt der in der Baupraxis verbreiteten Vorstellung, dass der AN für einen von ihm eingereichten Alternativvorschlag die Planungsverantwortung übernimmt, eine deutliche Absage. Auch wenn zu dieser Thematik noch eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof aussteht, ist nun umso mehr ein Augenmerk auf den Bauvertrag zu legen, ob darin eine vertragliche Haftungsübernahme für die Ausführung von eigenen Alternativ- oder Sondervorschlägen des Bauunternehmens enthalten ist.
Inhaltlich ist die Entscheidung des OLG München durchaus angreifbar, da eine Befreiung von der Mängelhaftung durch eine Bedenkenanmeldung gemäß §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B nur in Betracht kommt bei:
Vorliegend beruhte der Mangel der errichteten Absorptionskältemaschine jedoch auf den aufgrund des eigenen Alternativvorschlages des AN eingebauten Rohren. Die Nachtragsfreigabe des Fachplaners beinhaltet nur eine Prüfung und Qualitätssicherung auf Seiten des AG, stellt aber keine eigenständige Leistung eines separat beauftragten Dritten dar. Eine Enthaftungsmöglichkeit scheidet deshalb nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 VOB/B aus, weshalb der AN nach hier vertretener Auffassung im Ergebnis doch die volle Verantwortung für eingereichte Alternativ- oder Sondervorschläge trägt.








