Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Kündigung des Planervertrages bei fehlender Genehmigungsfähigkeit

Allein der Umstand, dass eine Planung nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung führen kann, rechtfertigt eine Kündigung nicht; vielmehr ist der Architekt grundsätzlich zuvor unter Fristsetzung zur Nachbesserung der Planung aufzufordern. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen...

....mit Urteil vom 05.05.2011, Az. 5 U 41/10 (rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2012, Az. VII ZR 70/11) entschieden.

....mit Urteil vom 05.05.2011, Az. 5 U 41/10 (rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2012, Az. VII ZR 70/11) entschieden.

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, dass die Planung der Architektin nicht ge-nehmigungsfähig und damit mangelhaft war. Zwar könne eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln des Werks berechtigt sein; dann aber müsse dem Besteller ein Festhalten an dem Vertrag wegen der groben Mängel nicht zuzumuten sein. Gerade bei Mängeln sei im Einzelfall zu prüfen, ob es zumutbar für den Auftraggeber ist, dem Auftragnehmer erst noch eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Dass die Planung nicht zu einer Baugenehmigung führen könne, reiche nicht aus, um von einer Nach-fristsetzung absehen und sofort kündigen zu dürfen. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich als Folge der Mängel zunächst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ergeben, die dem Auftragnehmer ein Recht zur Nachbesserung zugestehen. Diese gesetzliche Regelung dürfe im Regelfall nicht durch Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts umgangen werden.

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Etwas anderes könne gelten, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgrund der konkreten Umstände derart beschädigt ist, dass von dieser generell notwendigen Aufforderung zur Nachbesserung abgesehen werden kann. Das Gericht nennt beispielhaft die Fälle, in denen die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch Umplanungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Kostenrahmens erreicht werden könne, in denen die Nachbesserung scheitert oder in denen sich der Architekt weigert, das Werk nachzubessern. Diese Voraussetzungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor, zumal tatsächlich eine genehmigungsfähige Planung innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung fertig gestellt werden konnte.

Es gerät immer wieder in Vergessenheit, dass auch ein Planer berechtigt ist, Mängel seiner Leistung selbst zu beseitigen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Planungsmängel noch nicht im Bauwerk verkörpert haben, wenn also nach den fehlerhaften Plänen noch gar nicht gebaut wurde. Eine fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung ist daher ein Paradebeispiel für einen Mangel, den der Architekt selbst zu beheben hat.

Diese Grundsätze führen dazu, dass auch eine Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig erst wirk-sam erklärt werden kann, wenn der Architekt unter Fristsetzung zu einer Nachbesserung aufgefordert worden ist. Nur in Ausnahmefällen ist dem Auftraggeber selbst eine solche Fristsetzung nicht zumutbar.

Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls sollte man sich aber nicht verlassen, sondern soweit vertretbar lieber eine Frist zu viel als eine Frist zu wenig setzen, bevor die Kündigung erklärt oder Ansprüche aus den Mängeln geltend gemacht werden. Ansonsten wird die Haftpflichtversicherung des Architekten eine Begleichung der Kosten aus rein formalen Gründen (meist zu Recht) verweigern.

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